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Sonntag, den 15. Jan. 2017

Kardinalsünde der Kirche im Prozess

 
Gerichte schulden prozessuale Gerechtigkeit, nicht materielle
.   Das vornehmliche Ziel der amerikanischen Gerichtsbarkeit ist nicht die materielle Gerechtigkeit, sondern die prozessuale. Jede Partei soll eine faire Chance im US-Prozess erhalten. Das gerechte Ergebnis wird nicht zu­gesichert.

Nicht jeder sieht das so, und die klagende Kirche in Olivet Baptist Church v. Church Mutual Insurance Co. ignorierte den prozessualen Katechismus. Statt dem Kaiser zu geben, was er fordert, provozierte sie das Gericht, in dem sich der Richter noch als unfehlbarer Vertreter der Krone sieht, und umging die ört­li­chen Prozessregeln, die jedes Gericht selbst erlassen darf, als sie einen Ver­si­che­rer wegen eines Wetterschadens, der am Tag nach Eintritt des Deckungs­schut­zes eingetreten sein sollte, erfolglos verklagte.

Ob die Kirche log oder nicht, ist dem Gericht gleich. Die Aufklärung der Tat­sa­chen obliegt den Parteien, nicht dem Richter. Aber die Missachtung der ge­richt­lichen Spielregeln ist fatal. Dafür sieht das Prozessrecht Fegefeuer und Höl­len des Prozessrechts vor: Klagen können abgewiesen, Einreden abge­schnit­ten, Par­tei­en verhaftet und bestraft werden, oder eine Belehrung Einsichtiger kann folgen.

Am 13. Januar 2017 bestätigte das Bundesberufungsgericht des sechsten Be­zirks der USA in Cincinnati dem Untergericht, dass es zu recht die Kirche ver­dammt hatte, die auch in der Revision stur die Prozessregeln ignorierte. Es lobt­e den District Court für seine Geduld, mit der er trotz der Verstöße hilfs­wei­se prüfte, ob das Ergebnis auch in etwa der materiellen Gerechtigkeit ent­sprä­che.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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