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Sonntag, den 15. Jan. 2017

Kardinalsünde der Kirche im Prozess  

Gerichte schulden prozessuale Gerechtigkeit, nicht materielle
.   Das vornehmliche Ziel der amerikanischen Gerichtsbarkeit ist nicht die materielle Gerechtigkeit, sondern die prozessuale. Jede Partei soll eine faire Chance im US-Prozess erhalten. Das gerechte Ergebnis wird nicht zu­gesichert.

Nicht jeder sieht das so, und die klagende Kirche in Olivet Baptist Church v. Church Mutual Insurance Co. ignorierte den prozessualen Katechismus. Statt dem Kaiser zu geben, was er fordert, provozierte sie das Gericht, in dem sich der Richter noch als unfehlbarer Vertreter der Krone sieht, und umging die ört­li­chen Prozessregeln, die jedes Gericht selbst erlassen darf, als sie einen Ver­si­che­rer wegen eines Wetterschadens, der am Tag nach Eintritt des Deckungs­schut­zes eingetreten sein sollte, erfolglos verklagte.

Ob die Kirche log oder nicht, ist dem Gericht gleich. Die Aufklärung der Tat­sa­chen obliegt den Parteien, nicht dem Richter. Aber die Missachtung der ge­richt­lichen Spielregeln ist fatal. Dafür sieht das Prozessrecht Fegefeuer und Höl­len des Prozessrechts vor: Klagen können abgewiesen, Einreden abge­schnit­ten, Par­tei­en verhaftet und bestraft werden, oder eine Belehrung Einsichtiger kann folgen.

Am 13. Januar 2017 bestätigte das Bundesberufungsgericht des sechsten Be­zirks der USA in Cincinnati dem Untergericht, dass es zu recht die Kirche ver­dammt hatte, die auch in der Revision stur die Prozessregeln ignorierte. Es lobt­e den District Court für seine Geduld, mit der er trotz der Verstöße hilfs­wei­se prüfte, ob das Ergebnis auch in etwa der materiellen Gerechtigkeit ent­sprä­che.


Sonntag, den 15. Jan. 2017

Selbst klagen - ist jedem in den USA unbenommen  

.   Dumme Anfragen kommen regelmäßig aus Deutschland mit dem Wunsch, in den USA deutsche Personen oder Institutionen zu ver­kla­gen. Der Anwalt lehnt dankend ab. Wie Amerikanern steht es ihnen frei, selbst zu klagen. Mit $350 oder weniger Gerichtsgebühren sind sie dabei. Eine An­walts­pflicht gilt nur für Unternehmen. Private dürfen selbst klagen und ver­lie­ren.

Dass sie verlieren, liegt meist an der Komplexität des Prozessrechts, nicht un­be­dingt an der Qualität der Ansprüche. Bei Klägern im Ausland ist allerdings schon mit der Abweisung wegen Unzuständigkeit der US-Gerichte zu rechnen. Einblicke in die Komplexität vermitteln zwei neue Entscheidungen: Emrit v. Heck vom 10. Januar 2017 und Carmen Naomi Watson v. Mylan Phar­ma­ceu­ti­cals Inc. vom 13. Januar 2017.

Beide Klagen haben irgendetwas mit gesundem Menschenverstand zu tun, der sich aber nicht in konkreten Ansprüchen mit fundierter Substantiierung mani­festiert. Daneben verstehen die Kläger fundamentale Elemente des Pro­zess­rechts nicht, doch verwenden sie Fachbegriffe, als ob sie sie begriffen. Die Ge­richte bemühen sich ernsthaft, das Unverständliche in Verständliches um­zu­deu­ten - wozu sie bei Anwälten nicht verpflichtet sind -, bevor sie die Kla­gen mit für Juristen lehrreichen Begründungen abweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.