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Montag, den 16. Jan. 2017

Entlassen und wegen Webseite zu $2,7 Mio. verurteilt  

.   Mit ihrer Firma kam die Beklagte in Vizant Technologies LLC v. Julie Whitchurch nicht klar und warnte nach ihrer Entlassung auf einer Web­seite Dritte vor Geschäften mit ihr. Als sie sie verklagte, ignorierte sie ein vor­läu­fi­ges gerichtliches Verbot gegen den Betrieb der Webseite. Das Ge­richt legte da­für eine Strafe von 27.000 Dollar fest; später folgte ein Scha­dens­er­satz­ur­teil von 2.7 Mio. Dollar.

Die Entlassene wandte sich gegen diese Entscheidungen. Das Revisions­ur­teil vom 13. Januar 2017 erörtert ausführlich die Rechtsgrundlagen und Be­weis­mit­tel ein­schließ­lich der Aussagen des Zeugen Bizzarro. Der Schadens­er­satz ist mit einer Ver­trags­ver­let­zung, der Verleumdung des Ma­na­ge­ments, des Ver­rats von Geschäfts­ge­heim­nis­sen und der geschäftsschädigenden, rechts­wi­dri­gen Ein­wirkung in be­ste­hende und zukünftige Vertragsbeziehungen der Fir­ma mit Drit­ten be­grün­det.

Den Betrieb der geschäftsschädigenden Webseite wertete das Gericht end­gül­tig als rechtswidrig, sodass es die einstweilige Verbotsverfügung, pre­li­mi­nary In­junc­tion, mit einer permanent Injunction in ein dauerhaftes Verbot um­wan­del­te. Das Bun­des­be­ru­fungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cin­nati be­stä­tig­te das Un­tergericht in allen Punkten. Die Beklagte tat sich kei­nen Ge­fal­len, als sie nicht zur untergerichtlichen Hauptverhandlung er­schien und zu­vor nicht die Zeugen der Ge­gen­seite im Rahmen des Aus­for­schungs­be­weis­ver­fah­rens, Discovery, ver­nahm. Auch in der Revision hielt sie sich nicht an die Pro­zess­ord­nung, doch leg­te das Gericht alle Unterlagen zu ihrem Vorteil aus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.