Schnelles Einfuhrverbot für Software
CK • Washington. Als ob die politischen Drohungen gegen Hersteller im Ausland nicht reichten, erinnert ein Washingtoner Amt an das Schnellverfahren zum Erlass eines Einfuhrstopps für ausländische Waren. Sein Fall betrifft Software und Systeme aus Deutschland und Taiwan: Certain Industrial Control System Software, Systems Using Same and Components Thereof, Bundesanzeiger Bd. 82, Heft 10, S. 4922.
Die Schreckensmeldung vom 17. Januar 2017 hat etwas Positives. Erstens zielt das Verfahren nicht auf politische Schockwirkung ab. Es ist seit Jahrzehnten bekannt und folgt fairen Prozessregeln, vgl. Kochinke, Außenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, 31 RIW 386 (Mai 1985). Zweitens verkündet die International Trade Commission nun eine vergleichsweise Einstellung des Verfahrens.
Die Untersuchung wurde auf Antrag einer bekannten Technikfirma in den USA wegen behaupteter Patentverletzungen durch die beschuldigten Konkurrenten eingeleitet. Warum zog diese nicht vors Bundesgericht? Das Gericht überlässt den Parteien die kostspieligen Ermittlungen. Vor dem Amt erspart sich der Antragsteller viel Aufwand und hohe Kosten. Oft ist das amtliche Verfahren auch für die Beschuldigten kostengünstiger als der US-Prozess.
Die Schreckensmeldung vom 17. Januar 2017 hat etwas Positives. Erstens zielt das Verfahren nicht auf politische Schockwirkung ab. Es ist seit Jahrzehnten bekannt und folgt fairen Prozessregeln, vgl. Kochinke, Außenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, 31 RIW 386 (Mai 1985). Zweitens verkündet die International Trade Commission nun eine vergleichsweise Einstellung des Verfahrens.
Die Untersuchung wurde auf Antrag einer bekannten Technikfirma in den USA wegen behaupteter Patentverletzungen durch die beschuldigten Konkurrenten eingeleitet. Warum zog diese nicht vors Bundesgericht? Das Gericht überlässt den Parteien die kostspieligen Ermittlungen. Vor dem Amt erspart sich der Antragsteller viel Aufwand und hohe Kosten. Oft ist das amtliche Verfahren auch für die Beschuldigten kostengünstiger als der US-Prozess.