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Dienstag, den 17. Jan. 2017

Schnelles Einfuhrverbot für Software

 
.   Als ob die politischen Drohungen gegen Hersteller im Aus­land nicht reichten, erinnert ein Washingtoner Amt an das Schnellverfahren zum Er­lass eines Einfuhrstopps für ausländische Waren. Sein Fall betrifft Soft­wa­re und Sys­te­me aus Deutschland und Taiwan: Certain Industrial Con­trol Sys­tem Software, Sys­tems Using Same and Components Thereof, Bundes­an­zei­ger Bd. 82, Heft 10, S. 4922.

Die Schreckensmeldung vom 17. Januar 2017 hat etwas Positives. Erstens zielt das Verfahren nicht auf politische Schockwirkung ab. Es ist seit Jahrzehnten be­kannt und folgt fairen Prozessregeln, vgl. Kochinke, Außen­han­dels­kla­gen nach §337 Ta­riff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Pro­tek­tio­nis­ten, 31 RIW 386 (Mai 1985). Zweitens verkündet die International Trade Com­mis­sion nun eine vergleichsweise Einstellung des Verfahrens.

Die Untersuchung wurde auf Antrag einer bekannten Technikfirma in den USA wegen behaupteter Patent­verletzungen durch die beschuldigten Kon­kur­ren­ten eingeleitet. Warum zog diese nicht vors Bundesgericht? Das Ge­richt über­lässt den Parteien die kostspieligen Ermittlungen. Vor dem Amt er­spart sich der Antragsteller viel Aufwand und hohe Kosten. Oft ist das amtliche Ver­fahren auch für die Beschuldigten kostengünstiger als der US-Prozess.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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