Hier streiten zwei Softwareentwickler. Einer plante eine Anwendung für die Personalverwaltung und reichte einen Markenantrag auf die beabsichtigte Verwendung ein, der andere entwickelte ein solches Programm und vertrieb es nach dem Tag des kollidierenden Antrags mit derselben Bezeichnung. Der erste beanspruchte Priorität, der zweite bezeichnete sie als wirkungslos, weil der Antrag viele beabsichtigte Zwecke enthielt, die der erste in der Vernehmung nicht einmal verstand, weil sein Anwalt sie auf seinen Wunsch hin formuliert hatte, den Markenbegriff möglichst umfangreich zu schützen.
Diese Überfrachtung mit Verwendungsarten, die vielleicht einmal in naher oder ferner Zukunft realisiert oder fallen gelassen würden, führte zur Teilnichtigkeit des Antrags, entschied am 23. Januar 2017 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati. Ein Intent-to-use-Antrag muss auf konkret beabsichtigte Verwendungen beschränkt sein, die gutgläubig und mit eidlicher Versicherung in das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis aufgenommen werden, erklärte es mit vielen nützlichen Nachweisen und Beispielen. Die Mindermeinung votierte für die Gesamtnichtigkeit des Antrags.