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Dienstag, den 31. Jan. 2017

Ein Staat will alle regulieren: Verfassungsverstoß  

Handelsfreiheit: Die Hexe und der Handelsreisende v.2
.   Jeder Staat muss sich mit seinen Mitstaaten und sons­ti­gen Kör­per­schaf­ten der USA, wie Pu­er­to Ri­co und dem Dist­rict of Co­lum­bia, brü­der­lich ver­tra­gen. Das gilt auch bei Vor­schrif­ten zur Her­stel­lung von elek­tri­schen Rauch­stäb­chen und -flüs­sig­kei­ten. Doch hat­te In­di­ana zum Schutz seiner Bür­ger ein all­um­fas­sen­des Ge­setz er­las­sen, das die Her­stel­lung auch außer­halb des Staa­tes re­gel­te.

Bei reinen Gesundheitsfragen darf ein Staat dies in ge­wis­sem Rah­men. Der Rah­men ist ge­sprengt, wenn das Ge­setz auch vor­schreibt, wie ein frem­der Her­stel­ler seine Si­cher­heits­vor­keh­run­gen be­treibt, sei­ne Ste­ril­räu­me ar­ran­giert oder wel­che Kon­trol­len und Prü­fun­gen er vor­nimmt. Die­se Ent­schei­dung traf am 30. Ja­nu­ar 2017 in Chi­ca­go das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des sieb­ten Be­zirks der USA im Fall Le­gato Va­pors LLC v. Da­vid Cook.

Das Gericht legte eine 22-seitige Begründung vor, die lehr­reich in die Ver­fas­sungs­grund­sät­ze zur Com­mer­ce Clau­se ein­führt. Da­bei wird zwi­schen der Com­mer­ce Clau­se und der Dor­mant Com­mer­ce Clau­se un­ter­schie­den, die das Ge­richt er­klärt. Im Prin­zip sol­len die den Ko­lo­nien nach­fol­gen­den Sta­aten der USA den lan­des­wei­ten Han­del nicht be­ein­träch­ti­gen. Vor der Un­ab­hän­gig­keit der USA konn­ten die Ko­lo­ni­en Zöl­le und an­de­re Schran­ken vor den Han­del set­zen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.