Anwalt verkuppelt Musiker - Kanzlei wird verklagt
CK • Washington. Nebenberufliche Tätigkeiten des Anwalts waren früher verboten. Standesrechtlich sind sie heute weniger bedenklich, doch bedeuten sie Haftungs- und Karriererisiken. In Emrit v. Holland & Knight LLP behauptet der Kläger aus der Musikwirtschaft, ein Anwalt habe ihn nebenberuflich bei Beziehungen zu Musikern beraten und müsse wegen Leistungsmängeln haften. Er habe einen Vertrag mit der Beratungsfirma des Anwalts. Doch weil der Anwalt auch einer Kanzlei angehört, wird diese mitverklagt.
In diesem Fall hatten der Anwalt und die Kanzlei Glück. Zwar ist das Gericht nicht an die Feststellung eines anderen Gerichts gebunden, der Kläger sei Querulant und dürfe neue Klagen nur mit seiner Erlaubnis erheben, doch das Bundesgericht der Hauptstadt findet zwei Ansätze zur Abweisung. Nach dem Vortrag des Klägers kann die Kanzlei nicht haften, wenn er behauptet, der Anwalt habe im Namen seiner eigenen Firma gehandelt.
Außerdem kann der Anwalt nicht haften, weil der Kläger selbst erklärt, dass seine Klage verjährt ist. Deshalb stellt er einen Antrag auf Feststellung einer Quasi-Hemmung. Er habe zu spät erfahren, dass er ohne anwaltlichen Beistand klagen darf. Das Gericht antwortet am 27. Januar 2017, dass sich die Hemmung auf die Kenntnis vom Anspruch bezieht, nicht auf die Kenntnis des Prozessrechts.
In diesem Fall hatten der Anwalt und die Kanzlei Glück. Zwar ist das Gericht nicht an die Feststellung eines anderen Gerichts gebunden, der Kläger sei Querulant und dürfe neue Klagen nur mit seiner Erlaubnis erheben, doch das Bundesgericht der Hauptstadt findet zwei Ansätze zur Abweisung. Nach dem Vortrag des Klägers kann die Kanzlei nicht haften, wenn er behauptet, der Anwalt habe im Namen seiner eigenen Firma gehandelt.
Außerdem kann der Anwalt nicht haften, weil der Kläger selbst erklärt, dass seine Klage verjährt ist. Deshalb stellt er einen Antrag auf Feststellung einer Quasi-Hemmung. Er habe zu spät erfahren, dass er ohne anwaltlichen Beistand klagen darf. Das Gericht antwortet am 27. Januar 2017, dass sich die Hemmung auf die Kenntnis vom Anspruch bezieht, nicht auf die Kenntnis des Prozessrechts.