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Mittwoch, den 01. Febr. 2017

Anwalt verkuppelt Musiker - Kanzlei wird verklagt

 
.   Nebenberufliche Tätigkeiten des Anwalts waren früher ver­bo­ten. Standesrechtlich sind sie heute weniger bedenklich, doch bedeuten sie Haf­tungs- und Karriere­risiken. In Emrit v. Holland & Knight LLP behauptet der Klä­ger aus der Musik­wirtschaft, ein Anwalt habe ihn nebenberuflich bei Be­zie­hun­gen zu Mu­sikern beraten und müsse wegen Leistungsmängeln haf­ten. Er habe einen Ver­trag mit der Beratungsfirma des Anwalts. Doch weil der Anwalt auch einer Kanzlei angehört, wird diese mitverklagt.

In diesem Fall hatten der Anwalt und die Kanzlei Glück. Zwar ist das Gericht nicht an die Feststellung eines anderen Gerichts gebunden, der Kläger sei Que­ru­lant und dür­fe neue Klagen nur mit seiner Erlaubnis erheben, doch das Bun­des­ge­richt der Hauptstadt findet zwei Ansät­ze zur Abweisung. Nach dem Vor­trag des Klägers kann die Kanzlei nicht haften, wenn er behauptet, der An­walt habe im Namen seiner eigenen Firma gehandelt.

Außerdem kann der Anwalt nicht haften, weil der Kläger selbst erklärt, dass sei­ne Kla­ge ver­jährt ist. Deshalb stellt er einen Antrag auf Feststellung einer Qua­si-Hem­mung. Er habe zu spät erfahren, dass er ohne anwaltlichen Bei­stand kla­gen darf. Das Gericht antwortet am 27. Januar 2017, dass sich die Hemmung auf die Kenntnis vom Anspruch bezieht, nicht auf die Kenntnis des Prozess­rechts.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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