Auslandsurteil: Anerkennung trotz Schiedsklausel?
CK • Washington. Ein Bürge wurde im Ausland trotz einer Schiedsklausel, die jeden Disput dem Schiedsrecht unterwirft, erfolgreich verklagt. Gegen ihn folgte in den USA eine Klage auf Urteilsanerkennung. Das Gericht wies diese Klage ab, weil die Schiedsklausel ignoriert wurde. Die Revision entschied am 2. Februar 2017 in Iraq Middle Market Development v. Harmoosh unter Anwendung des Rechts von Maryland.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond verstand die Schiedspflicht als bindend, aber auch verzichtbar. Wenn im irakischen Prozess ein Rügeverzicht eintrat, kann das Gesetz von Maryland über Urteilsanerkennungen, der Maryland Recognition Act, den Verzicht nicht annullieren.
Die Revision bestimmt, dass ein ausländischer Rügeverzicht auch das Anerkennungsgericht in den USA bindet. Es prüfte dazu auch die Rechtsprechung zum Modellgesetz, dem Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act. Rechtlich ist der Verzicht deshalb bei der Anerkennung zu berücksichtigen. Zuvor muss das Untergericht den Parteien ermöglichen, die Tatsachenfragen zum Verzicht aufzudecken. Ob ein Verzicht eintrat, ist letztlich entscheidend.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond verstand die Schiedspflicht als bindend, aber auch verzichtbar. Wenn im irakischen Prozess ein Rügeverzicht eintrat, kann das Gesetz von Maryland über Urteilsanerkennungen, der Maryland Recognition Act, den Verzicht nicht annullieren.
Die Revision bestimmt, dass ein ausländischer Rügeverzicht auch das Anerkennungsgericht in den USA bindet. Es prüfte dazu auch die Rechtsprechung zum Modellgesetz, dem Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act. Rechtlich ist der Verzicht deshalb bei der Anerkennung zu berücksichtigen. Zuvor muss das Untergericht den Parteien ermöglichen, die Tatsachenfragen zum Verzicht aufzudecken. Ob ein Verzicht eintrat, ist letztlich entscheidend.