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Samstag, den 04. Febr. 2017

Kein Beweis durch Sachverständigenaussage  

MA - Washington.   Nachdem der Kläger wegen eines Problems mit dem Tempo­mat seines Klein­las­ters einen Unfall verursachte, verklagte er den Her­steller und berief sich dabei auf die Aus­sage eines scheinbar sach­ver­stän­digen Elektro­inge­nieurs. Dieser unter­suchte die Ver­ka­be­lung des Tempo­mats und folgerte, dass ein Design­mangel von­sei­ten des Herstel­lers für die Fehl­funk­tion verant­wort­lich sei. Die Geschwo­renen waren über­zeugt und spra­chen dem Klä­ger in ihrem Verdikt $3.012.828,35 Schadens­er­satz zu.

Die Entscheidung im Fall Nease v. Ford Motor Company wurde vom Bundesbe­ru­fungs­ge­richt des vierten Bezirks der USA in Richmond am 1. Februar 2017 abge­lehnt und zurück­ver­wiesen. Das Urteil sei zu­guns­ten der Beklagten zu fäl­len, denn die Aus­sage des Elek­tro­in­ge­ni­eurs sei ge­mäß der Federal Rule of Evidence 702 nicht ver­wert­bar. Da­nach darf ein Zeuge als Sach­ver­stän­diger aus­sa­gen, wenn er we­gen seines Wis­sens, sei­ner Fähig­kei­ten, sei­ner Er­fah­rung, seines Trai­nings oder seiner Bil­dung dazu qua­lifi­ziert ist.

Wichtiger ist aber noch, dass eine Sachverständigen­aus­sa­ge für die zu be­wei­sen­de Tat­sa­che rele­vant sein und auf einer ver­läss­lichen Grund­la­ge beruhen muss. Die­se Fest­stel­lung trifft der Rich­ter in einer Art Wäch­ter­funk­tion. Die Ge­schwo­re­nen sol­len eine Sach­ver­stän­di­gen­aus­sage erst hö­ren und in ihr Ver­dikt ein­fließen las­sen, wenn fest­steht, dass sie zu­läs­sig und ver­wert­bar ist.

Das Untergericht hatte seine Wächter­funk­ti­on nicht wahr­genommen und auf die Ge­schwore­nen ab­ge­wälzt. Der Elek­tro­in­genieur hät­te nicht als Sach­ver­stän­di­ger vor­tra­gen dür­fen, weil seine Aus­sage den An­for­de­run­gen an die Wis­sen­schaft­lich­keit nicht ge­nügt hat und sein Er­geb­nis auf kei­ne ver­läss­li­che Grund­lage ge­stützt war. So habe er Be­haup­tun­gen auf­ge­stellt, die er nicht durch Ver­gleichs­tests oder do­ku­men­tier­te Er­fah­rungs­wer­te nach­weisen konnte und sich auf Unter­lagen be­rufen, die über das ver­un­fall­te Fahr­zeug gar kei­ne Aus­sage tref­fen.

Der Fall zeigt anschaulich, dass die Geschwore­nen als ju­ris­ti­sche Lai­en über die Zu­läs­sig­keit und die Ver­wert­bar­keit eines Be­weis­mit­tels kei­ne Ent­schei­dung tref­fen kön­nen. Kommt der Rich­ter seiner Wäch­ter­funk­tion nicht nach, so kann dies dazu füh­ren, dass eine aus ju­ri­sti­scher Sicht of­fen­kun­dig un­zu­läs­si­ge und un­ver­wert­ba­re Aus­sage als Sach­ver­stän­digen­aussage gewer­tet wird und zu einem ab­stru­sen Er­ge­bnis führt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.