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Dienstag, den 07. Febr. 2017

Schuldner verdrückt sich: Versäumnisurteil  

.   Die zahlreichen Varianten einer Klagezustellung schöpfte eine Kanzlei gegen einen Man­dan­ten wegen einer un­be­gli­che­nen Ho­no­rar­rech­nung über $133.024,30 aus: Er drück­te sich vor dem pri­va­ten Zu­stel­ler, der ihn einen Mo­nat lang ver­folg­te, dem Post­bo­ten, und der Post­zu­stel­lung durch das Han­dels­re­gis­ter, dem in sol­chen Fäl­len zu­ge­stellt wer­den darf. Er­folg­los be­an­trag­te die Kanz­lei schließ­lich er­folg­reich ein Ver­säum­nis­urteil.

Der Antrag des Schuldners auf Wieder­ein­set­zung blieb dank der um­fas­sen­den Zu­stel­lungs­nach­wei­se der Kanz­lei er­folg­los und führ­te zur Re­vi­si­on. Am 6. Feb­ru­ar 2017 er­zähl­te das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zehn­ten Be­zirks der USA in Den­ver in Doran Law Of­fice v. Stone­house Ren­tals Inc. auf neun span­nen­den Sei­ten die Ver­ei­te­lungs­ge­schich­te.

Dann wandte es sich der rechtlichen Würdigung nach Rule 60 des Bun­des­pro­zess­rechts, Fe­de­ral Rule of Ci­vil Pro­ce­dure, zu und fol­ger­te: Die An­stren­gun­gen der Kanz­lei wa­ren ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Schuld­ners nicht un­zu­rei­chend. Die Fristversäum­nis des Schuld­ners ist un­ent­schuld­bar. Die Hö­he des Ho­no­rar­an­spruchs fällt nicht un­ter die Aus­nah­me ex­zes­si­ver Ur­teils­sprü­che, die den Nach­weis außer­or­dent­li­cher Um­stän­de er­fordern.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.