Übertreibende Domainwerbung als Wettbewerbsverstoß

Zunächst erklärte es das Domainnamensystem, bevor es sich den Tatbestandsmerkmalen des Anspruchs der Klägerin sowie ihren Beweisen einer Schädigung zuwandte: Die Übertreibung der Beklagten löse bei der Klägerin keinen erkennbaren und kausalen Schaden aus. Außerdem sei der Hinweis auf die Seltenheit guter .com und .net Domains weder falsch noch irreführend, sodass die Klage abzuweisen war.