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Donnerstag, den 09. Febr. 2017

Übertreibende Domainwerbung als Wettbewerbsverstoß

 

Domainkuerzel xyz com
.   Statt .com und .net bot der beklagte Do­main­registrar in VeriSign Inc. v. XYZ.COM LLC die neue Alternative .xyz mit der Behauptung einer wachsen­den Ra­ri­tät guter Domainnamen an. Die Anbieterin der alten Do­mains klagte wegen Verletzung des Wettbewerbs nach dem Lanham Act. Am 8. Februar 2017 erließ in Richmond das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des vierten Bezirks der USA sein Revisionsurteil.

Zunächst erklärte es das Domainnamensystem, bevor es sich den Tat­be­stands­merk­ma­len des Anspruchs der Klägerin sowie ihren Beweisen einer Schä­di­gung zuwandte: Die Übertreibung der Beklagten löse bei der Klägerin kei­nen er­kenn­ba­ren und kausalen Schaden aus. Außerdem sei der Hinweis auf die Sel­ten­heit guter .com und .net Domains weder falsch noch irreführend, so­dass die Kla­ge abzuweisen war.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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