CK • Washington. Statt .com und .net bot der beklagte Domainregistrar in VeriSign Inc. v. XYZ.COM LLC die neue Alternative .xyz mit der Behauptung einer wachsenden Rarität guter Domainnamen an. Die Anbieterin der alten Domains klagte wegen Verletzung des Wettbewerbs nach dem Lanham Act. Am 8. Februar 2017 erließ in Richmond das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA sein Revisionsurteil.
Zunächst erklärte es das Domainnamensystem, bevor es sich den Tatbestandsmerkmalen des Anspruchs der Klägerin sowie ihren Beweisen einer Schädigung zuwandte: Die Übertreibung der Beklagten löse bei der Klägerin keinen erkennbaren und kausalen Schaden aus. Außerdem sei der Hinweis auf die Seltenheit guter .com und .net Domains weder falsch noch irreführend, sodass die Klage abzuweisen war.