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Samstag, den 11. Febr. 2017

Wegen 90 Sekunden über Klausurzeit exmatrikuliert  

Schadensersatzklage des Studenten gegen Universität
.   Ein Medizinstudent geriet am Ende einer Klausur in Panik und über­trug noch 90 Sekun­den lang seine Ant­worten in das Klausur­blatt. We­gen die­ser Ver­let­zung der Prüfungs­regeln und des Ehren­kodex der Univer­sität wurde er zwangs­exma­triku­liert. Er klagte auf Schadens­ersatz aus Vertrags­verlet­zung und wegen einer Dis­kri­minie­rung gegen ihn als Kon­zen­tra­tions­schwäch­ling.

In Chenari v. George Washington University bestätigte ihm das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des Haupt­stadt­be­zirks am 10. Fe­bru­ar 2017 das Be­ste­hen eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses. Eine Uni­versi­tät genießt vor Ge­richt ein Recht auf Re­spekt ihrer aka­demi­schen Ein­schät­zung eines Stu­den­ten. Der Student muss be­haup­ten und be­le­gen, dass die Universität ihr Ermessen willkürlich miss­brauch­te oder die un­ge­schriebene vertragsimmanente Nebenpflicht von good Faith and fair Dealing ver­letz­te. Es verweist auf Präzedenzfälle, die jedoch nicht den Ehrenkodex be­han­deln.

Das Gericht verbindet jedoch die Verletzung des Ehrenkodex mit der behaup­te­ten Ver­trags­ver­letzung und wägt vier Argumente des Studenten, die von der bei einem Zeitklau mangelnden Täuschung bis zur falschen Sanktion rei­chen, um den Ver­trags­an­spruch zurück­zuweisen. Seinen Dis­kriminierungs­an­spruch be­han­delt es als verfehlt, selbst wenn das Untergericht fehlerhaft der Uni­ver­si­tät die be­strit­tene Aus­sage ab­nahm, der Student hät­te ihr nie sein Konzen­tra­tions­lei­den gemel­det. Es fehlt nämlich unbestritten am zweiten An­spruchs­merk­mal, einem rechts­wid­rig ig­norierten Antrag des Studenten auf Hil­fe­stel­lung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.