• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 14. Febr. 2017

Meinungsfreiheit von Studenten mit Uni-Logo  

Schutz politischer Rede für Cannabis-Gesetzesänderung v. Markenkontrollrecht
.   Universitäten gestatten Studentenvereinen oft die Nutzung markenrechtlich ge­schütz­ter Uni-Lo­gos. In Paul Gerlich v. Steven Leath prüf­te die Revision, ob die Uni einem Ver­ein, der Cannabis legalisieren will, die Logo­nut­zung ver­bie­ten durfte. Er hatte einer Zeitung für die Logo-Lizenz ge­dankt, was zu po­li­ti­schen Repressalien gegen die Univerwaltung im kon­ser­va­ti­ven Staat Iowa führte, denen das Verbot folgte.

Die Studenten behaupteten Verletzungen der Meinungsfreiheit sowie des Rechts­staats­prin­zips. In St. Louis entschied am 13. Februar 2017 das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des achten Bezirks der USA gegen die beklagte Uni­ver­wal­tung. Mit Blick auf die Meinung erklärte das Gericht, dass eine kon­kre­te An­sicht be­nach­tei­ligt wur­de. Bei anderen An­trag­stel­lern ori­en­tier­te sich die Prüfung des Markennutzungsantrags nicht auf den In­halt der mit der Mar­ke ausgedrückten Meinung.

Eine solche Viewpoint Discrimination ist nicht ver­fas­sungs­ver­einbar, wenn die Uni nicht mit begrenzten Schranken ein zwingendes staat­li­ches In­ter­esse ver­folgt. Durch die Markenlizenz wird die Meinung auch nicht zur staat­li­chen Mei­nung, bei der der Staat nicht an die Ver­fas­sung ge­bun­den ist, erklärte das Ge­richt. Zudem sei der Verein nicht auf den rechts­widri­gen Marihuana-Ver­brauch ge­rich­tet, sondern auf die Än­de­rung des Straf­rechts. Seine politische Rede sei da­her besonders schützens­wert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.