Die Studenten behaupteten Verletzungen der Meinungsfreiheit sowie des Rechtsstaatsprinzips. In St. Louis entschied am 13. Februar 2017 das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA gegen die beklagte Univerwaltung. Mit Blick auf die Meinung erklärte das Gericht, dass eine konkrete Ansicht benachteiligt wurde. Bei anderen Antragstellern orientierte sich die Prüfung des Markennutzungsantrags nicht auf den Inhalt der mit der Marke ausgedrückten Meinung.
Eine solche Viewpoint Discrimination ist nicht verfassungsvereinbar, wenn die Uni nicht mit begrenzten Schranken ein zwingendes staatliches Interesse verfolgt. Durch die Markenlizenz wird die Meinung auch nicht zur staatlichen Meinung, bei der der Staat nicht an die Verfassung gebunden ist, erklärte das Gericht. Zudem sei der Verein nicht auf den rechtswidrigen Marihuana-Verbrauch gerichtet, sondern auf die Änderung des Strafrechts. Seine politische Rede sei daher besonders schützenswert.