Da ihr Geschäft eingestellt wurde, bestünde kein schutzwürdiges Interesse am Verbot, meinten die Verleumder. Außerdem stelle das Verbot einen verfassungswidrigen Eingriff in die Redefreiheit ein, der Antrag sei verspätet gewesen und eine Injunction sei bei Unclean Hands der Antragsteller unzulässig. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA wies am 14. Februar 2017 alle Rügen zurück.
Eigene Fehler der Antragsteller spielten keine Rolle, wenn sie sachlich nicht zum Anspruch gehörten. Die Laches-Verwirkung des Equity-Rechts greife nicht, weil der Antrag schon aufgrund vorheriger Vereinbarung zwischen den Parteien im Raum stand. Die Verfassung schütze schließlich nicht jede Rede, vor allem nicht die hier aufgrund einer vorherigen Vereinbarung verbotene. Die Geschäftsaufgabe sei belanglos, weil jederzeit ein neues Geschäft mit denselben Wettbewerbsverstößen denkbar sei. Deshalb sei auch die Erstreckung des Verbots auf Rechtsnachfolger, Assigns and Successors, zulässig.