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Donnerstag, den 16. Febr. 2017

Beweis bei behauptetem Vertragsbruch im Anlagenbau  

.   Anschaulich erklärt am 15. Februar 2017 der Revisi­ons­be­schluss in Babcock & Wilcox v. Cormetech die Beweis­wür­digung im ame­ri­kanischen Prozess, und zwar im Abschnitt vor der Vorlage der Beweise an die Ge­schwo­renen, dem Summary Judgment-Prozessabschnitt, bei An­sprü­chen aus einem Anlagenbauvertrag. Nach dem Beweisaus­for­schungs­ver­fah­ren Dis­co­ve­ry darf jede Partei ein Urteil aufgrund der Beweis­lage be­an­tra­gen.

Das Gericht darf in diesem Abschnitt die Beweise nur im günstigsten Lichte für den jeweiligen Antragsgegner würdigen, nicht für den Antragsteller. Kann es nicht zum Urteil gelangen und bleiben Tatsachen strittig, werden die Tat­sa­chen- und Rechtsfragen den Geschworenen zur Subsumtion vorgelegt. Der Tri­al vor der Jury ist extrem teuer: Alle haben ein Interesse am Urteil im Sum­ma­ry Judg­ment-Ab­schnitt. Das Verfahren ist absolut nicht summarisch, aber fehler­träch­tig.

Hier fand das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cin­na­ti im Summary Judgment Fehler nach Rügen der unterlegenen Klägerin, die Ver­trags­an­sprüche aus Gewährleistung und Haftungsfreistellung be­haup­te­te und im Unter­gericht unterlag. Die Revisionsbegründung erklärt le­sens­wert die An­spruchs­grund­la­gen und Beweislage sowie den gravierenden An­fän­ger­feh­ler, der dem Uni­ted States District Court unterlaufen war: Zugunsten der Beklagten hatte er die Be­wei­se als günstig für die antragstellende, be­klag­te Vertragspartei be­wer­tet. Das war falsch. Die Würdigung muss beim An­trag der Beklagten zu­gun­sten der Klä­ger­in ausfallen. Bleiben Zweifel, darf kein Urteil im Summary Judg­ment-Abschnitt ergehen. Dann schreitet der Fall zur Beurteilung durch die Ju­ry vor­an.

Jeder der drei Revisionsrichter verfasste eine eigene Begründung mit sorg­fäl­ti­ger Aus­einandersetzung mit dem anwendbaren Recht und den zur Ent­schei­dung vorgelegten Beweisen. Deshalb ist diese Begründung besonders lehr­reich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.