Uranbergbau verboten: Verletztes Bundesrecht?
CK • Washington. Der Bund hat ein umfassendes Atomrecht samt Atomverwaltung. Er macht dazu von seiner Verfassungszuständigkeit Gebrauch. Ein Staat mit dem größten Uranvorkommen der USA verbietet dessen Abbau, und ein Uranbergbauer verklagte ihn, weil das Verbot ohne staatliche Zuständigkeit das Bundesrecht verletze. Am 17. Februar 2017 folgte in Virginia Uranium Inc. v. Warren die Revisionsentscheidung.
Dieselbe Zuständkeitsfrage betrifft zahlreiche Bereiche der Wirtschaft in den USA und damit auch ausländische Unternehmen mit US-Tochterfirmen. Die Supremacy Clause der Bundesverfassung verbietet den Einzelstaaten, gesetzlich dort Regelungen zu treffen, die der Bund in seiner Zuständigkeit regelt. Seine Kompetenz ist auch nach ihrer Ausdehnung vor 80 Jahren noch sehr begrenzt, doch wo sie greift, gilt auch der Grundsatz der Pre-emption, der eine unvereinbare einzelstaatliche Regulierung aushebelt.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond erklärte das Spannungsfeld auf 48 Seiten mit einer Mehrheits- und Minderheitsbegründung. Die Mehrheit stellte fest, dass der Bund den Atombereich exakt abgegrenzt habe und bewusst das historisch den Staaten zur Regulierung überlassene Bergbau- und Schürfrecht ausgeklammert habe. Weil der Uranabbau nicht in den vom Bund geregelten Bereich falle, dürfte der Staat ein Abbauverbot ohne Verletzung des Bundesrechts aussprechen.
Dieselbe Zuständkeitsfrage betrifft zahlreiche Bereiche der Wirtschaft in den USA und damit auch ausländische Unternehmen mit US-Tochterfirmen. Die Supremacy Clause der Bundesverfassung verbietet den Einzelstaaten, gesetzlich dort Regelungen zu treffen, die der Bund in seiner Zuständigkeit regelt. Seine Kompetenz ist auch nach ihrer Ausdehnung vor 80 Jahren noch sehr begrenzt, doch wo sie greift, gilt auch der Grundsatz der Pre-emption, der eine unvereinbare einzelstaatliche Regulierung aushebelt.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond erklärte das Spannungsfeld auf 48 Seiten mit einer Mehrheits- und Minderheitsbegründung. Die Mehrheit stellte fest, dass der Bund den Atombereich exakt abgegrenzt habe und bewusst das historisch den Staaten zur Regulierung überlassene Bergbau- und Schürfrecht ausgeklammert habe. Weil der Uranabbau nicht in den vom Bund geregelten Bereich falle, dürfte der Staat ein Abbauverbot ohne Verletzung des Bundesrechts aussprechen.