Landnahme: Whitemen besiegen Indianer erneut
CK • Washington. Die Landnahme zulasten der Indianer ist keine abgeschlossene Rechtsgeschichte. Sie lebt weiter, wie im Revisionsbeschluss Wyoming v. EPA vom 22. Februar 2017. Zwei verfehdete Indianerstämme teilen sich das Wind River Reservat und wollen gemeinsam die Verwaltung des Bundesumweltschutzgesetzes durchführen. Das Bundesamt EPA stimmt ihnen zu, doch der Staat, in dem das Reservat liegt, klagt: Nicht alles Land im Reservat gehöre den Stämmen.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver urteilte gegen die Indianer aufgrund eines Abtretungsvertrags von 1868 und -gesetzes von 1905. Es fand ein Diminishment zugunsten der Whitemen: Die Stämme hätten wirksam ihr Eigentum aufgegeben.
Die Mindermeinung schämt sich für den Weißen Mann und sieht die Entscheidung als weitere Landnahme an. Sie sei falsch, weil die alten Urkunden nicht die Übertragung des Landes in die Public Domain als Gemeineigentum des Bundes bestimmt hätten. Vielmehr sei es in die Treuhand des Bundes zugunsten der Stämme übergegangen. Der Bund dürfe ihnen daher die beantragten Verwaltungsrechte erteilen.
Landes- und rechtsgeschichtlich ist der erste Teil der 53 Seiten langen Begründung besonders interessant. Er schildert die Entwicklung der Landnahme in ihrer rechtlichen Einbettung angesichts der Ausdehnung der weißen Besiedelung des Westens sowie die Interessensabwägungen des Bundes und der Stämme, die schon lange rechtlich als staatengleiche Souveräne betrachtet werden.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver urteilte gegen die Indianer aufgrund eines Abtretungsvertrags von 1868 und -gesetzes von 1905. Es fand ein Diminishment zugunsten der Whitemen: Die Stämme hätten wirksam ihr Eigentum aufgegeben.
Die Mindermeinung schämt sich für den Weißen Mann und sieht die Entscheidung als weitere Landnahme an. Sie sei falsch, weil die alten Urkunden nicht die Übertragung des Landes in die Public Domain als Gemeineigentum des Bundes bestimmt hätten. Vielmehr sei es in die Treuhand des Bundes zugunsten der Stämme übergegangen. Der Bund dürfe ihnen daher die beantragten Verwaltungsrechte erteilen.
Landes- und rechtsgeschichtlich ist der erste Teil der 53 Seiten langen Begründung besonders interessant. Er schildert die Entwicklung der Landnahme in ihrer rechtlichen Einbettung angesichts der Ausdehnung der weißen Besiedelung des Westens sowie die Interessensabwägungen des Bundes und der Stämme, die schon lange rechtlich als staatengleiche Souveräne betrachtet werden.