Unechte Presseberichte vom FBI als Virenschleuder
CK • Washington. Nach gewährten Durchsuchungsbeschlüssen legte das FBI einem anonymen jugendlichen Bombenleger Fallen auf als Presse-Berichte getarnten Webseiten, die technische Eingriffe in die Rechner des mutmaßlichen Täters ermöglichen sollten. Die Presse ging den Vorgängen mit einem Freedom of Information Act-Auskunftsverfahren gegen das FBI nach.
In Reporters Committee for Freedom of the Press v. Federal Bureau of Investigation entschied am 23. Februar 2017 das Bundesgericht der Hauptstadt, nachdem das FBI bereits 83 ganze Seiten und 103-teilgeschwärzte Seiten aus seinen Akten bereitgestellt hatte und die Kläger rügten, die FBI-Aktensuche sei unzureichend gewesen und verletze den FOIA.
Die 16-seitige Entscheidungsbegründung stillt die Neugier nur teilweise, denn das Gericht beurteilt die Offenlegung als FOIA-konform. Es erörtert dazu die Suchkriterien, die Anforderungen an den FOIA-Antrag und die Ausnahmen, auf die sich das FBI wegen laufender Verfahren stützte. Andererseits erfährt der Leser schon am Anfang, welche Viren-, Phishing- und Webtechniken nach den Erkenntnissen der Presse beim FBI zum Einsatz gelangen.
In Reporters Committee for Freedom of the Press v. Federal Bureau of Investigation entschied am 23. Februar 2017 das Bundesgericht der Hauptstadt, nachdem das FBI bereits 83 ganze Seiten und 103-teilgeschwärzte Seiten aus seinen Akten bereitgestellt hatte und die Kläger rügten, die FBI-Aktensuche sei unzureichend gewesen und verletze den FOIA.
Die 16-seitige Entscheidungsbegründung stillt die Neugier nur teilweise, denn das Gericht beurteilt die Offenlegung als FOIA-konform. Es erörtert dazu die Suchkriterien, die Anforderungen an den FOIA-Antrag und die Ausnahmen, auf die sich das FBI wegen laufender Verfahren stützte. Andererseits erfährt der Leser schon am Anfang, welche Viren-, Phishing- und Webtechniken nach den Erkenntnissen der Presse beim FBI zum Einsatz gelangen.