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Donnerstag, den 02. März 2017

Kein Rechtsweg bei unnötigen Herzoperationen  

.   Wegen unnötiger Herzoperationen verklagte eine Patien­tin im eigenen Namen und dem aller Gleich­be­trof­fe­nen einen Arzt und meh­re­re Kran­ken­häu­ser. Sie hät­ten sich zum Nach­teil der Pa­ti­en­ten ver­schwo­ren. Ihren Kör­per­ver­let­zungs­an­spruch wies das Bun­des­ge­richt ab, weil er nicht vom Ver­schwö­rungs­gesetz des Bun­des er­fasst sein kön­ne.

Die Revision erklärte am 1. März 2017 hinge­gen, dass die un­nö­ti­gen Ope­ra­tio­nen auch fi­nan­zi­el­le Fol­gen aus­lös­ten. Selbst wenn die Kla­ge pri­mär Scha­dens­er­satz we­gen Kör­per­ver­let­zung an­stre­be, ver­lan­ge sie auch eine Ope­ra­ti­ons­kos­ten­er­stat­tung. Der Geld­scha­den sei vom Ge­setz ge­gen or­ga­ni­sier­te Ver­schwö­rer er­fasst. Die Kla­ge sei al­so zu­läs­sig.

Das Bundesberufungsgericht des elften Be­zirks in At­lan­ta prüf­te in Eli­za­beth Ble­vins v. Sey­di Vak­kas Ak­sut auch die Rü­ge der Klä­ger, das Bun­des­ge­richt sei sach­lich für die­se Sam­mel­kla­ge un­zu­stän­dig, denn die Be­haup­tun­gen be­trä­fen lo­ka­le Vor­gän­ge, nicht den Bund be­rüh­ren­de. Ver­mut­lich er­war­ten sie eine ge­neig­te­re Jury im ein­zel­staat­li­chen Ge­richt. Die Re­vi­si­on er­ör­ter­te lehr­reich die an­wend­ba­ren Bun­des­ge­set­ze über die Zu­stän­dig­keits­ver­tei­lung bei Sam­mel­kla­gen so­wie das RI­CO-Ver­schwö­rungs­ge­setz.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.