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Montag, den 06. März 2017

Schwacher Akku, schwache Schiedsklausel: Nullum

 
Vertragsgestaltung muss Schiedsklausel leicht erkennbar machen
.   Noch schwächer als der Akku in einem Armband­rech­ner mit Zifferblatt ent­pupp­te sich in Noble v. Samsung Electronics America Inc. eine Schieds­klausel, die ein Her­stel­ler auf Sei­ten 97 bis 102 eines Ge­brauchs- und Ga­ran­tie­bei­packs aus­führ­te und Kla­gen verbot, je­doch dem Kun­den den Wider­ruf der Klau­sel 30 Tage ab dem Rech­ner­kauf ge­stat­te­te. Der kla­gen­de Kun­de hatte die Klau­sel und sein Recht nicht wahr­ge­nom­men, die Frist ver­passt, und vor Gericht wegen des schwachen Akkus ge­klagt.

Der Hersteller beantragte die Verwei­sung ans Schieds­ge­richt. Er­folg­los, ur­teil­te in Phi­la­del­phia das Bun­des­berufungs­gericht des drit­ten Be­zirks der USA am 3. März 2017, denn eine Klausel ist ein Vertrags­bestand­teil, und wenn der Vertrag nicht als sol­cher zu er­ken­nen war, darf der Anbie­ter auch nicht ver­muten, dass er ange­nom­men wurde. Unter eine Ga­ran­tie kann die Schieds­klau­sel nicht fal­len. Ohne wirk­sa­men Ver­trags­ab­schluss kann die Klau­sel nicht wir­ken:
Therefore, contractual terms, including an arbitration clause, will only be binding when they are reasonably conspicuous rather than prof­fered unfairly, or with a design to conceal or de-emphasize its pro­vi­sions. AaO 7 mwN.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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