Sex im Kerker - Geld für Anwälte
CK • Washington. Für das Recht von Häftlingen, eine Zeitschrift zu beziehen, die gelegentlich auch sexuelle Inhalte vermittelt, traten Bürgerrechtsanwälte erfolgreich gegen Sheriff Stolle ein, doch ihr Folgeverfahren um eine Honorarerstattung löst eine für jede Prozesspartei wichtige Revisionsentscheidung aus. Grundsätzlich verbietet die American Rule eine Kostenerstattung, doch Gesetze dürfen sie erlauben. Bei einem Teilsieg ist es wichtig, die Bemessung des Erstattungsanspruchs zu kennen.
In Prison Legal News v. Ken Stolle erläuterte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond die Grundsätze. Da die Kläger neben einem Unterlassungsanspruch gegen die Durchsetzung des Zeitschriftenverbots auch auf Schadens- und Strafschadensersatz klagten und den letzteren Anspruch erst im Gegenzug für die Zulassung der Zeitschrift aufgaben, bezeichnete das Gericht ihren Sieg als Teilsieg und sprach von den tatsächlichen und belegten Prozesskosten von $154.889 nur $85.189 zu.
Wenn der Anspruch, auf den die Kläger zur Erzielung eines anderen Vorteils verzichteten, nicht geltend gemacht oder nicht bis zum Ende aufrecht erhalten worden wäre, würde das Gericht wohl nicht von einem Teilsieg ausgehen, weil die Kläger ihr vorrangiges Ziel der Abschaffung der verfassungswidrigen Einschränkung der Haftrechte erreichten. Die spätere Behauptung der Kläger, die Schadensersatzansprüche seien nachrangig, reicht für eine günstigere Beurteilung nicht, erklärt die Revisionsbegründung vom 6. März 2017.
In Prison Legal News v. Ken Stolle erläuterte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond die Grundsätze. Da die Kläger neben einem Unterlassungsanspruch gegen die Durchsetzung des Zeitschriftenverbots auch auf Schadens- und Strafschadensersatz klagten und den letzteren Anspruch erst im Gegenzug für die Zulassung der Zeitschrift aufgaben, bezeichnete das Gericht ihren Sieg als Teilsieg und sprach von den tatsächlichen und belegten Prozesskosten von $154.889 nur $85.189 zu.
Wenn der Anspruch, auf den die Kläger zur Erzielung eines anderen Vorteils verzichteten, nicht geltend gemacht oder nicht bis zum Ende aufrecht erhalten worden wäre, würde das Gericht wohl nicht von einem Teilsieg ausgehen, weil die Kläger ihr vorrangiges Ziel der Abschaffung der verfassungswidrigen Einschränkung der Haftrechte erreichten. Die spätere Behauptung der Kläger, die Schadensersatzansprüche seien nachrangig, reicht für eine günstigere Beurteilung nicht, erklärt die Revisionsbegründung vom 6. März 2017.