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Dienstag, den 07. März 2017

Sex im Kerker - Geld für Anwälte  

.   Für das Recht von Häftlingen, eine Zeit­schrift zu be­zie­hen, die ge­le­gent­lich auch sexuelle Inhalte vermittelt, tra­ten Bürger­rechts­an­wälte er­folg­reich ge­gen Sheriff Stolle ein, doch ihr Fol­ge­ver­fah­ren um eine Honorar­erstattung löst eine für jede Prozess­partei wich­ti­ge Revisions­entscheidung aus. Grund­sätzlich verbietet die American Rule eine Kostenerstattung, doch Gesetze dür­fen sie er­lau­ben. Bei einem Teil­sieg ist es wich­tig, die Be­mes­sung des Erstattungs­an­spruchs zu ken­nen.

In Prison Legal News v. Ken Stolle erläu­ter­te das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond die Grund­sät­ze. Da die Klä­ger ne­ben einem Unterlassungsanspruch gegen die Durch­setzung des Zeit­schrif­ten­ver­bots auch auf Scha­dens- und Straf­schadensersatz klag­ten und den letz­teren An­spruch erst im Ge­gen­zug für die Zu­las­sung der Zeit­schrift auf­ga­ben, be­zeich­ne­te das Ge­richt ihren Sieg als Teil­sieg und sprach von den tat­säch­li­chen und be­leg­ten Prozess­kosten von $154.889 nur $85.189 zu.

Wenn der Anspruch, auf den die Kläger zur Er­zie­lung eines an­de­ren Vor­teils ver­zich­te­ten, nicht gel­tend ge­macht oder nicht bis zum En­de auf­recht er­hal­ten wor­den wä­re, wür­de das Ge­richt wohl nicht von einem Teil­sieg aus­ge­hen, weil die Klä­ger ihr vor­ran­gi­ges Ziel der Ab­schaf­fung der ver­fas­sungs­widri­gen Ein­schrän­kung der Haft­rech­te er­reich­ten. Die spä­te­re Be­haup­tung der Klä­ger, die Schadensersatzansprüche sei­en nach­ran­gig, reicht für eine gün­sti­ge­re Be­ur­teilung nicht, er­klärt die Revisions­begrün­dung vom 6. März 2017.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.