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Mittwoch, den 08. März 2017

Fusion versagt. Schulden die Firmen noch etwas?  

.   Zwei führende Büromaterialvertriebs­unter­neh­men woll­ten fu­si­onie­ren. Doch das Bundes­ge­richt der Haupt­stadt ver­sag­te den Merger auf An­trag des Bun­des­ver­brau­cher­schutz­amts, der Federal Trade Commission. Ihre Kur­se bra­chen ein, doch dann mel­de­ten sich auch noch Penn­syl­va­nia und der Dis­trict of Co­lum­bia und ver­lang­ten als Mit­klä­ger Aus­la­gen- und An­walts­kos­ten­er­stat­tungen.

Der United States District Court for the District of Columbia in Wash­ing­ton, DC, ent­schied in FTC v. Staples Inc. ge­gen ihre An­träge. Eine Er­stat­tung ist eine Aus­nah­me von der American Rule und kann ge­setz­lich zu­ge­las­sen wer­den. Die An­trag­stel­ler be­haup­ten, den Merger nach §16 Sherman Act be­kämpft zu haben, der die Er­stat­tung er­laubt.

Die Begründung vom 28. Febru­ar 2017 er­klärt die recht­li­chen An­for­de­run­gen und Tat­sa­chen. Eine Kar­tell­rü­ge kann nach dem Sher­man Act und nach dem FTC Act, der kei­ne Er­stat­tung vor­sieht, ver­folgt wer­den. Hier be­trieb die FTC das Ver­fah­ren nach dem FTC Act, und der Sherman Act blieb auf eine Neben­rolle be­schränkt. Das Ver­bot be­ruht al­lein auf §13 FTC Act. Des­halb kann die Kos­ten­er­stat­tungs­re­gel des Sher­man Act nicht grei­fen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.