Das Bundesgericht der Hauptstadt bestätigte am 10. März 2017 die Sittenwidrigkeit wegen des Verstoßes gegen das Gebührenteilungsverbot. Es untersuchte aber auch landesweit die Präzedenzfälle mit Genehmigungs- und Standesrechtsfragen, die Freiberuflern und Unternehmen im öffentlichen Interesse Schranken auferlegen.
Soll der nichtregulierte Laie oder Kunde bei einem Verstoß des regulierten Freiberuflers gegen sein Standes- oder Genehmigungsrecht trotz eines Vertrages und erbrachter Leistung leer ausgehen, nur weil sich der Regulierte auf seine eigene, nur ihn treffende Rechtsverletzung beruft? Unter Abwägung der Entscheidungen aus verschiedenen Staaten gelangte das Gericht zur Auffassung, dass die Klage nicht schon im Schlüssigkeitsabschnitt des Prozesses abgewiesen werden darf. Vorbehaltlich der weiteren Erkenntnisse im Prozess wird es den Vertrag als sittenwidrig, doch nicht nichtig betrachten.