Domainnamenserpressung: ACPA-Herausgabeanspruch
CK • Washington. In Linda Wagner v. LindaWagner.com ging die Klägerin dinglich gegen den gleichnamigen Domainnamen der Top-Level-Domain .com vor, der in den USA rechtlich angesiedelt ist, obwohl der Inhaber der Registrierung ein kanadisches Unternehmen ist, das Namen für gewerbliche Zwecke als Domainnamen registriert. Die Klägerin hatte erst die registrierte Domain für $500 auf sich übertragen lassen wollen, doch die Verhandlungen schlugen fehl. Auch eine Klage gegen das Unternehmen in den USA blieb erfolglos.
Schließlich berief sie sich auf die dingliche Zuständigkeit nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act, 15 USC §1125(d), der die Domainnamenserpressung verbietet und Inhabern stärkerer Rechte, im wesentlichen einer eingetragenen oder Common Law-Marke, einen Übertragungsanspruch vermittelt. Die Entscheidung des Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond vom 15. März 2017 bestätigt die untergerichtliche Abweisung der zweiten, dinglich anhängig gemachten Klage und bezeichnet die untergerichtliche Abweisungsbegründung als richtig.
Diese Begründung vom 15. August 2016 untersucht ausführlich die Anspruchsgrundlage und -merkmale sowie die Beweisanforderungen an Kläger, mitsamt der Markenqualität, der neun gesetzlichen Arten der Bösgläubigkeit und des unlauteren Profitmotivs. Die Erörterung führt den Leser durch die anwendbaren Präzedenzfälle bis zur logischen Folge, dass hier kein Fall der Domainerpressung vorliegt und der Übertragungsanspruch fehlschlägt.
Schließlich berief sie sich auf die dingliche Zuständigkeit nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act, 15 USC §1125(d), der die Domainnamenserpressung verbietet und Inhabern stärkerer Rechte, im wesentlichen einer eingetragenen oder Common Law-Marke, einen Übertragungsanspruch vermittelt. Die Entscheidung des Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond vom 15. März 2017 bestätigt die untergerichtliche Abweisung der zweiten, dinglich anhängig gemachten Klage und bezeichnet die untergerichtliche Abweisungsbegründung als richtig.
Diese Begründung vom 15. August 2016 untersucht ausführlich die Anspruchsgrundlage und -merkmale sowie die Beweisanforderungen an Kläger, mitsamt der Markenqualität, der neun gesetzlichen Arten der Bösgläubigkeit und des unlauteren Profitmotivs. Die Erörterung führt den Leser durch die anwendbaren Präzedenzfälle bis zur logischen Folge, dass hier kein Fall der Domainerpressung vorliegt und der Übertragungsanspruch fehlschlägt.