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Samstag, den 01. April 2017

Ohne viel Tamtam: Trump begnadigte Clinton  

Keine Selbstbegnadigung im US-Recht; Trump muss auf Clinton warten
Bericht Begnadigung Clintons 1.4.2017
.   Die Trump-Strategie beruht auf dem simplen Prinzip, Skandale zu provozieren, um im Luv ihrer giftigen Nebel Schlag auf Schlag politische Verän­derungen mit Schockwirkung auszulösen. Trump wirft der kritischen Öffentlichkeit samt traditionellen Me­di­en Knochen hin und lenkt sie von seinen Un­ta­ten ab.

Im Wahlkampf animierte Trump Erzidioten, seine Geg­nerin Hillary Clinton mit lock her up-Rufen als Kri­mi­nelle zu verurteilen, wäh­rend er Russland ermunterte, sie aus­zu­spi­o­nie­ren, und den Verrat geheimer Untersuchungsvorverfahren durch FBI-Direktor Comey gut hieß. So lenkte er von unhaltbaren Versprechen und der Realität ab.

Ende März 2017 verkündete Trump so viele gravierende Änderungen - wie bei­spielsweise die Aufgabe der Umweltpolitik und die nepotistische Be­stal­lung sei­nes Schwiegersohns, während sein Sprecher die Debatte um Straftaten mit Russ­land anheizte, - dass seine Begnadigung Hillary Clintons aus der öf­fent­li­chen Wahrnehmung verschwand und bis heute auch noch nicht im Bun­desanzeiger, Federal Register, erschienen ist.

Eine Selbstbegnadigung kennt das US-Recht noch nicht. Trump muss für sei­ne eigenen Vergehen seine Nachfolgerin um Gnade bitten.


Samstag, den 01. April 2017

Trump: Merkel setzt Freundschaftsvertrag aufs Spiel  

MA - Washington.   Im Kampf gegen die Fake News wurde der ameri­ka­ni­sche Prä­si­dent Do­nald Trump nun auch auf die Pres­se­land­schaft der Bun­des­re­pub­lik Deutsch­land auf­merk­sam. Ihm wur­de zu­ge­tra­gen, dass eine Falsch­mel­dung in der Pres­se um­gangs­sprach­lich als Ente be­zeich­net wird.

Bereits beim Treffen mit Bundes­kanzlerin Angela Merkel am 17. März 2017 be­schäf­tig­te den Prä­si­den­ten die­se Be­zeich­nung, de­ren Her­kunft nicht ein­deu­tig ge­klärt ist. So stell­te er die Ver­mu­tung auf, die Zei­tungs­en­te sei eine An­spie­lung auf die be­kann­te Co­mic-En­te Donald Duck, die wie­derum den sel­ben Vor­na­men wie der Prä­si­dent tra­ge. Eine solch of­fen­sicht­li­che Sti­che­lei ge­gen den am­tie­ren­den US-Prä­si­den­ten sei un­trag­bar. Die deut­sche Pres­se wür­de ab­sicht­lich sei­nen gu­ten Ruf zer­stö­ren und ihn ins Lä­cher­li­che zie­hen.

Als die Bundeskanzlerin seine Sorge ignorierte und auch kein Zugeständ­nis mach­te, die ruf­schä­digende Bezeichnung per Gesetz zu un­ter­sa­gen, ver­wei­ger­te Trump ihr den Hand­schlag nach der ge­mein­sa­men Pres­se­kon­fe­renz. Die Fron­ten schei­nen ver­här­tet.

Offensichtlich haben Merkel und Trump ein grundverschiedenes Ver­ständ­nis von der Aus­le­gung des Ar­ti­kel II Nr. 4 des deutsch-ame­ri­ka­ni­schen Freund­schafts­ver­tra­ges von 1954 bei der Ver­brei­tung von im Aus­land ge­won­ne­nen In­for­ma­tio­nen. Um die Wo­gen im eige­nen Land zu glät­ten und die Dis­kus­sion in Deutsch­land an­zu­hei­zen und Mer­kel un­ter Druck zu set­zen, twit­terte Trump am fol­gen­den Tag: Despite what you have heard from the FAKE NEWS, I had a GREAT meeting with German Chancellor Angela Merkel. Nevertheless, Germany owes…

Bundeskanzlerin Merkel blieb bisher stumm und sitzt den An­griff in ge­wohn­ter Mer­kel-Rau­ten-Ma­nier aus. Das ärgert den Prä­si­den­ten, der es ge­wohnt ist, Ge­set­zes­än­de­run­gen im Eil­tem­po auf den Weg zu brin­gen. Der Um­gang Deutsch­lands mit Fake News sei ein un­halt­ba­rer Zu­stand, fand der Prä­si­dent am 29. März 2017: If the people of our great coun­try could only see how vi­ci­ous­ly and in­ac­cu­ra­te­ly my ad­mi­nist­ra­tion is co­vered by cer­tain me­dia!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.