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Sonntag, den 02. April 2017

Presseeinsichtsrecht auf Guantanamo-Geheimakten

 
.   In eine Zivilprozessakte brachte der klagende Guanta­na­mo-Häftling in Jihad Dhiab v. Donald J. Trump Filmaufnahmen ein, die das Ge­richt unter Verschluss nahm. Die Presse schloss sich dem Prozess an, als das Gericht ihren Antrag auf Videoeinsicht zuerst ablehnte. Später gab es die Videos unter Auflagen frei, doch der Staat ging dagegen in die Revision. Am 31. März 2017 entschied das Bundesberufungsgericht des Haupt­stadt­be­zirks.

Die Videos waren vom Staat als geheim deklariert worden. Die Presse be­haup­tet, die Öffentlichkeit besitze ein allgemeines Akteneinsichtsrecht auf Pro­zess­ak­ten. Es beruhe auf dem Präzedenzfall des Supreme Court aus der Nixon­kri­se, der im er­sten Verfassungszusatz ein Verfassungsrecht auf Pro­zess­akten­ein­sicht ent­deck­te: Press-Enterprise Co. v. Superior Court, 478 US 1, 8-9 (1986). AaO 9.

Der United States Court of Appeals for the District of Columbia ermittelte, dass der Oberste Bundesgerichtshof seine Prüfung und Entdeckung auf einen Straf­pro­zess beschränkte und kein all­ge­mei­nes Prozessakteneinsichtsrecht ins­be­son­de­re für geheime Staatsakten mit Bedeutung für die Staatssicher­heit sta­tu­iert hatte. Die 38-seitige Revisionsbegründung mit zwei zustim­men­den Min­der­heits­be­grün­dun­gen darf nicht so verstanden werden, dass das all­ge­mei­ne und für je­der­mann geltende Prozessakteneinsichtsrecht einge­schränkt würde.

Das drei­köp­fi­ge Richtergremium wanderte den Grad zwischen diesem seit je­her gelten­den Ein­sichts­recht nach Common Law und der Sondersituation, in der der Staat auf Gerichtsverfügung hin Geheimakten für einen bestimmten Zweck unter dem Schutz der prozessualen Versiegelung, under Seal, einem Rechtsanwalt als Organ der Justiz überlässt. Es stimmt der Einschätzung eines Verfassungsrechts nicht zu, aber es erkennt an, dass bestimmte Un­ter­lagen und Beweismittel, bei­spiels­weise auch Geschäftsgeheimnisse in Wirt­schafts­prozessen, dem prozessu­alen Schutz unterliegen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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