Profisportler durch Dopingsendung verleumdet?
CK • Washington. Zwei professionelle Sportler verklagten einen Medienkonzern samt Produktionsfirma und unabhängigem Berater wegen Verleumdung und der unerlaubten Handlung des In-ein-falsches-Licht-Rückens. Die Entscheidung im Fall Zimmermann v. Al Jazeera America LLC vom 31. März 2017 erklärt im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auf 48 lehrreichen Seiten die Anspruchsmerkmale und Tatsachen nach einem Dokumentarfilm und Bericht.
Das Bundesgericht der Hauptstadt bestätigt, dass die Kläger Personen des öffentlichen Interesses, public Figures, sind, bei denen als weiteres Tatbestandsmerkmal eine bewiesene Böswilligkeit, actual Malice, vorliegen muss. Eine vermutete oder konkludente Böswilligkeit reicht nicht.
In seiner Abwägung folgert das Gericht, dass eine Klage gegen den externen Berater unschlüssig ist, weil er an der Veröffentlichung unbeteiligt war. Seine Rolle beschränkte sich auf die Sammlung inkriminierender Informationen über Sport-Doping. Die Klage ist gegen das Medienkonglomerat und die Produzentin teilweise schlüssig. Soweit das Gericht die Klage nicht abweist, müssen in einem späteren Prozessabschnitt, Trial, die Geschworenen die Anspruchsmerkmale und Beweise subsumieren.
Das Bundesgericht der Hauptstadt bestätigt, dass die Kläger Personen des öffentlichen Interesses, public Figures, sind, bei denen als weiteres Tatbestandsmerkmal eine bewiesene Böswilligkeit, actual Malice, vorliegen muss. Eine vermutete oder konkludente Böswilligkeit reicht nicht.
In seiner Abwägung folgert das Gericht, dass eine Klage gegen den externen Berater unschlüssig ist, weil er an der Veröffentlichung unbeteiligt war. Seine Rolle beschränkte sich auf die Sammlung inkriminierender Informationen über Sport-Doping. Die Klage ist gegen das Medienkonglomerat und die Produzentin teilweise schlüssig. Soweit das Gericht die Klage nicht abweist, müssen in einem späteren Prozessabschnitt, Trial, die Geschworenen die Anspruchsmerkmale und Beweise subsumieren.