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Mittwoch, den 05. April 2017

Privatsphäreverordnung für Breitband-Internet revidiert  

SD - Washington.   Am 23. März 2017 verwarf der Kongress in Washington, DC, die erst im Oktober 2016 als Verordnung eingeführten verschärften Da­ten­schutz­an­for­de­run­gen an Internetdienstanbieter; der Präsident unter­zeich­ne­te am 3. April 2017. Nach den Regeln über Congressional Review darf der Kon­gress eine Mi­niste­rial­verordnung bis zu 60 Tage nach dem In­kraft­tre­ten auf­he­ben. Die Auf­he­bung bewirkt auch das Verbot einer zukünftigen inhaltlich gleichen oder ähnlichen Vorschrift.

Die Federal Communications Commission hatte im April 2016 eine Ver­ord­nung zur Verschärfung von Datenschutzrichtlinien für Internet­dienstanbieter unter dem Titel FCC Adopts Privacy Rules To Give Broadband Consumers In­crea­sed Choice, Trans­pa­ren­cy And Security For Their Personal Data vor­ge­legt und nach dem Ad­mi­nistrative Procedures Act die Öffentlichkeit um Ideen, Kritik und Wünsche ge­be­ten. Die bedeutendste und umstrittenste Änderung stellte ihre Einordnung von Browser- und Appnutzungsverlauf von Kunden als sensible Daten dar, welche nach 47 USC §222 besonders schutzbedürftig sind und durch die Änderung auf eine Stufe mit finanziellen, gesund­heits­bezogenen und standortbezogenen Daten gestellt wurden, s. Kochinke, Län­der­report USA, KUR 2017, 174. Internet­dienst­leister dürfen solche Daten aus­schließlich verwenden oder offenlegen, wenn sie ent­we­der dazu gesetz­lich ver­pflichtet sind oder dies zur Ausführung ihrer ver­trag­lich verein­bar­ten Dienste notwendig ist.

Die Internetverbinder beklagten, dass sie nun gegenüber Edge-Provider Com­pa­nies wie Google und Facebook benachteiligt seien, welche Kundendaten ohne FCC-Kontrolle sammeln dürften. Einige Senatoren kritisierten, dass die FCC eine Verordnung mit deutlichem Gesetzescharakter außerhalb ihrer Zu­ständigkeit erlassen hatte.

Befürworter der Verordnung betonen, dass Edge Provider nicht mit Inter­net­dienst­an­bietern vergleichbar seien, da Kunden einfach Such­ma­schi­nen oder so­zi­ale Netzwerke wechseln oder umgehen können. Hingegen sei die Auswahl an Netz­anbietern besonders auf dem Land beschränkt. Dem Verbraucher wür­den al­so datenschutzrechtlich bedenkliche Vertragsbedingungen auf­ge­zwun­gen. Zu­dem könnten Edge Provider Browserdaten nur auf Web­sei­ten sam­meln, die sie allein oder mit anderen betreiben. Netzanbieter könn­ten aber alle Kundendaten sammeln. Möchte ein Kunde seinen Internet­dienst­anbieter wegen Daten­miss­brauchs belangen, kann er sich auf §222 stützen, jedoch wird der Browser- und Appnutzungsverlauf nun nicht mehr geschützt. Die FCC steht seit des Wechsels ihres Vorsitzenden in der Kritik, Verbraucherrechte zu ignorieren; nur die Behörde allein ist schließĺich befugt, eine Klage nach §222 zu erheben. Eine natürliche Person kann sich zwar auf 47 USC §551 des Cable Privacy Act berufen, jedoch ist dieser allgemeiner formuliert und weniger erfolgsversprechend.

Diese Aufhebung der Verordnung stellt einen Sieg für vier Oligopolisten, wel­che Browserdaten an den höchsten Bieter ohne Zustimmung der Kunden ver­kau­fen dürfen, und einen Verlust für alle Amerikaner dar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.