Die Revision ist anderer Auffassung: Die Betreiberin hafte selbst, weil ihr die Handlungen der Moderatoren zuzurechnen seien. Zwar gelte die Haftungsbefreiung für von Besuchern eingestellte, rechtsverletzende Werke, doch greife der DMCA nicht bei Betreiberhandlungen. So wie die Benutzer selbst haften und nur der durchleitende Betreiber haftungsbefreit sein soll, hafte ein Betreiber nach den allgemeinen Regeln des Copyright Act.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco bezeichnete am 7. März 2017 klarstellend und mit weitreichender Bedeutung das allgemeine Vertetungsrecht des Common Law of Agency für anwendbar. Über dieses erfolgt die Zurechnung des Moderatorenhandelns an die Webseitenbetreiberin. Da sie selbst als Verletzerin hafte, nütze ihr die für Handlungen Dritter bestimmte Haftungsbefreiung nach dem DMCA nichts.