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Sonntag, den 09. April 2017

Erfolgreiche Markenverlängerung um 10 Jahre  

.   Auch die Korrespondenz in amerikanischen Marken­sa­chen kann etwas vergleichsweise Einfaches kompliziert darstellen. 10-Jah­res­fristen, Mandatierung, Risiken, Versicherungshinweise und Recherche­hil­fen gehören dazu:
Sehr geehrte(⋅) ••••••••,

das amerikanische Bundesmarkenamt hat Ihren Verwendungs­nach­weis angenommen und der Verlängerung Ihrer Mar­ken­ein­tra­gung zugestimmt. Es hat heute die nachfolgende Mitteilung ver­sandt. Eine Verlängerungsurkunde wird nicht ausgestellt. In zehn Jahren müs­sen Sie die Marke erneut verlängern. Die Frist vom

8. APRIL 2028

sollten Sie sich bereits heute notieren. Sie können dann uns oder einen anderen Anwalt beauftragen (am besten mindestens einen Mo­nat vorher) oder die Verlängerung selbst vornehmen. Was in zehn Jah­ren geschieht, kann niemand vorhersagen. Deshalb über­neh­men wir nicht die Verpflichtung, Sie in zehn Jah­ren auf die­se Frist hinzu­wei­sen, und bitten Sie um Verständnis. Unsere Ver­si­che­rung verlangt zu­dem den Hinweis, dass mit dieser Nach­richt unser Mandat für diese Aufgabe abgeschlossen ist.

In der nachfolgenden Nachricht finden Sie Links, die Sie auf­be­wah­ren sollten, darunter den Zugriff auf die elektronische Akte des Markenamts.

Bei Nichteinhaltung der Frist verlieren Sie die Markeneintragung!

Zur Beantwortung etwaiger Fragen im Wirtschaftsrecht der USA stehen wir Ihnen natürlich weiterhin gern zur Verfügung, und ich wünsche Ihnen weiter viel Erfolg im amerikanischen Markt!

Mit freundlichen Grüßen
Während die einzelstaatlichen Markenämter der USA unterschiedlichen Mustern folgen, stellt das Bundesmarkenamt im United States Patent and Trademark Of­fi­ce, einer Abteilung des Wirtschaftsministeriums in Wash­ing­ton, DC, seine Entscheidungen kurz und nicht für jeden Laien verständlich dar:
NOTICE OF ACCEPTANCE UNDER SECTION 8

The declaration of use or excusable nonuse filed for the above-iden­ti­fied registration meets the requirements of Section 8 of the Trademark Act, 15 U.S.C. §1058. The Section 8 declaration is ac­cep­ted.

NOTICE OF REGISTRATION RENEWAL UNDER SECTION 9

The renewal application filed for the above-identified registration meets the requirements of Section 9 of the Trademark Act, 15 U.S.C. §1059. The registration is renewed.

The registration will remain in force for the class(es) listed below, unless canceled by an order of the Commissioner for Trademarks or a Federal Court, as long as the requirements for maintaining the re­gi­stration are fulfilled as they become due.
Heute ergänzt das Amt seine Entscheidungen durch weitere nützliche Hin­wei­se. Vor allem der Zugriff auf die elektronische Amtsakte kann auch für Markeninha­ber selbst vorteilhaft sein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.