• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 21. April 2017

Trotz $25000 Strafe klagt Wutkläger erneut  

.   Ein Ordnungsgeld von $25.000 erlegte ein Bundesgericht einem Kläger wegen Prozessmissbrauchs auf, aber dennoch klagte er wegen der­sel­ben uralten Geschichte weiter. Am 20. April 2017 fragte ihn die Revision in Mas­co Corp. v. Peter Prostyakov, ob er sich gegen die beabsichtigte Auf­er­le­gung eines wei­teren Betrags von $5.000 verteidigen will.

Mit einer Order to Show Cause genannten Verfügung bitten amerikanische Ge­rich­te und Ämter Parteien vor Entscheidungen um Stellungnahme. Das Bundes­be­ru­fungs­gericht des siebten Bezirks in Chicago wandte sich so an den Kläger, nach­dem es anschaulich die rechtlich relevanten Tat­be­stands­merk­ma­le für eine Prozesssanktion darlegte.

Vor Sanktionen müssen Gerichte viel Geduld beweisen. Im auch am 20. April 2017 ent­schie­denen Fall Kammona v. Midsummer Investment Ltd. bestätigte das Bun­des­berufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City dem Un­ter­ge­richt, dass es nach der Gewährung von drei Fristverlängerungen, klarer und wie­der­holter Darlegung der Konsequenzen fürs Nichtstun und dem Ablauf von zwei Jah­ren die Sanktion der Klagabweisung ergreifen durfte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.