Der Beschluss vom Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti beruht auf merkwürdigen Behauptungen und gewagter Rechtsanwendung. Vielleicht landet er vor dem Supreme Court der USA in Washington, DC. Die Revision stellt fest, dass das anwendbare Zuständigkeitsrecht des Forumsstaats Michigan dieselben verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäbe wie die Bundesrechtsprechung nach der Constitution und ihrem Due Process-Zusatz enthält.
Dann erklärt es, dass Kläger bei der Zuständigkeitsprüfung nur eine minimale Hürde nehmen müssen, den Prima Facie-Nachweis einer Beziehung zum Forumsstaat. Dabei spielt bei Ausländern auch der allgemeine Nexus zu den USA eine Rolle, hier Haus und Reisen. Der Kern seiner Ausführungen betrifft jedoch Auswirkungen der Geschäftshandlungen des Beklagten auf den Forumsstaat, insbesondere das behauptete Ausbluten der dortigen verbundenen Firmen.
Der beklagte Deutsche hatte noch keine Gelegenheit erhalten, einen vollständigen Gegenbeweis anzutreten. Das Gericht sendet den Fall jedoch an das Untergericht mit der Feststellung zurück, dass die kleinste Hürde erfolgreich genommen wurde und vor dem Untergericht nun die weitere Beweisermittlung auch mit Blick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit über den Beklagten sowie die Frage, ob der Fall nicht nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Deutschland zu verweisen ist, folgt. Diese Art der Verweisung ist nur möglich, wenn die Zuständigkeit, Jurisdiction, des US-Gerichts besteht. Meist wird mit ihr der Prozess in den USA suspendiert. Wenn keine Zuständigkeit vorliegt, wird die Klage abgewiesen.