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Sonntag, den 23. April 2017

€1,5 Mio. Gehaltszuschuss bewirkt US-Gerichtsbarkeit  

.   Der beklagte Deutsche habe sich als Global CEO bezeich­net, von einer verbundenen US-Firma einen Gehaltszuschuss von €1,5 Mio. ge­for­dert, Aufträge nach Deutschland verlagert und die USA zwei­mal ge­schäft­lich be­reist, behaupten die Kläger in MAG IAG Holdings Inc. v. Rainer Schmück­le in ihrer amerikanischen Klage. Er be­sit­ze ein Haus in Ameri­ka. Das Gericht weist die Klage man­gels Zuständigkeit nach dem Grundsatz der personal Ju­ris­diction ab. Doch die Revision ent­schei­det am 21. April 2017 ge­gen ihn.

Der Beschluss vom Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­ci­nat­ti beruht auf merkwürdigen Behauptungen und gewagter Rechts­an­wen­dung. Vielleicht landet er vor dem Supreme Court der USA in Washing­ton, DC. Die Revision stellt fest, dass das anwendbare Zuständigkeitsrecht des Fo­rums­staats Michigan die­sel­ben verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäbe wie die Bundesrechtsprechung nach der Constitution und ihrem Due Process-Zusatz enthält.

Dann erklärt es, dass Kläger bei der Zuständigkeitsprüfung nur eine minimale Hür­de neh­men müs­sen, den Prima Facie-Nachweis einer Beziehung zum Fo­rums­staat. Dabei spielt bei Ausländern auch der all­ge­mei­ne Nexus zu den USA eine Rol­le, hier Haus und Reisen. Der Kern sei­ner Ausführungen be­trifft je­doch Aus­wir­kungen der Geschäftshandlungen des Beklagten auf den Fo­rums­staat, ins­be­son­de­re das be­haup­tete Ausbluten der dor­ti­gen verbunde­nen Firmen.

Der beklagte Deutsche hatte noch keine Gelegenheit erhal­ten, einen voll­stän­di­gen Gegenbeweis an­zu­tre­ten. Das Gericht sen­det den Fall je­doch an das Un­ter­gericht mit der Feststellung zu­rück, dass die klein­ste Hür­de er­folg­reich ge­nom­men wur­de und vor dem Un­ter­ge­richt nun die wei­te­re Beweisermitt­lung auch mit Blick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit über den Beklagten so­wie die Fra­ge, ob der Fall nicht nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Deutschland zu ver­wei­sen ist, folgt. Diese Art der Verweisung ist nur mög­lich, wenn die Zuständig­keit, Jurisdiction, des US-Gerichts be­steht. Meist wird mit ihr der Prozess in den USA suspendiert. Wenn kei­ne Zuständigkeit vor­liegt, wird die Klage abgewie­sen.


Sonntag, den 23. April 2017

Verwendung von Marken Dritter: Wetten und Bahnen  

SD - Washington.   Der Schutz einer Marke schließt nicht völlig ihre Ver­wen­dung durch Dritte aus. Im Fall Oaklawn Jockey Club v. Kentucky Downs LLC de­mon­strier­te am 19. April 2017 das Bundesberufungsgericht des sechsten Be­zirks der USA in Cincinnati, warum die fremde Markenverwendung recht­mäßig sein kann.

Der Beklagte hatte als Eigentümer einer Pferderennbahn seinem Pferdewetten-An­ge­bot ein Wettsystem einer anderen, auf historische Pferderennen spe­zi­a­li­sier­ten Firma hinzugefügt. Kunden können auf ein zufällig ausgewähltes, ver­gan­ge­nes Ren­nen Wetten abschließen. Die Wiederholung solcher Rennen zeig­ten Bild­schirme in gekürzter Form an, indem nach gesetzlichen Vor­schrif­ten ne­ben Zeit, Datum, Jockey und Pferd auch die Rennbahnen nament­lich ge­nannt wer­den.

Diese Namen sind als Marken geschützt. Ihre Inhaber behaupteten, dass Kun­den irrtümlich annehmen könnten, das Videomaterial stamme von ihnen; sie be­fürch­teten eine Haftung für mögliche Falschinformationen. Nach dem Lan­ham Act be­steht eine Marke aus Wort, Name, Symbol oder Gerät, welches eine Person zur Identifikation von Waren oder Leistungen und zur Unter­schei­dung von denen anderer Hersteller und Anbieter verwendet. Für eine Rechte­ver­let­zung muss ein Kläger belegen, dass er der Markeninhaber ist, der Be­klag­te die Marken für ge­werb­liche Zwecke benutzt und deshalb bei Kunden eine Ver­wechs­lung oder Falsch­vor­stellung folgt.

Das Gericht entschied gegen eine Markenverletzung, da keine Marken­ver­wen­dung des Beklagten vorliege. Er habe die Namen nicht genannt, um eine Pro­dukt­herkunft oder einen geschäftlichen Bezug zu den Klägern anzu­deu­ten. Da­her bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher das An­ge­bot des Beklagten für eines der Kläger halte, insbesondere da den Marken auf den Bildschirmen der Zusatz Ort vorangehe. Es läge ein Non-Trademark Use vor. Dass die Videos durch die Verwendung der Namen eine gesteigerte Le­gi­ti­mi­tät er­hiel­ten, verstehen die Richter, doch erachteten sie das Haf­tungs­ri­si­ko der Marken­in­ha­ber als zu gering.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.