Die Zeugin ist eine Gesellschaft; als solche muss sie eine Person entsenden, die mit der Materie des Falles vertraut ist. Die Themen der Vernehmung werden bei der Ladung mitgeteilt, aaO 2-3. Hier waren es 12 Themen und zwei natürliche Personen. Diese verpatzten zwei Themen, aaO Fn 7, weil sie nach Auffassung der Klägerin unzureichend vorbereitet waren und damit zusätzliche Kosten für weitere Vernehmungen auslösten.
Deren Erstattung und weitere Sanktion beantragte die Klägerin beim Bundesgericht für den Bezirk von Kansas. In seiner Verfügung vom 21. April 2017 erklärt es, dass die Parteien sich bemüht haben, die Kostenbürde durch bessere Mitwirkung zu mindern. Auch der Anwalt der Zeugen musste sich erklären, da er mit der Ladung und den gerichtlichen Anweisungen, aaO Fn 8, für die Vorbereitung der Vernehmung als gleichzeitiger Anwalt der Beklagten vertraut war. Das Gericht hielt allen die Füße ans Feuer und entschied gegen Sanktionen mit einer Begründung, die auch berücksichtigt, dass die gestellten Vertreter der Zeugen am Sachverhalt unbeteiligt waren und sich erst einarbeiten mussten.