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Montag, den 24. April 2017

Zeugin im Glück: Kosten der verpatzten Vernehmung  

.   Das Beweisausforschungsverfahren, Discovery, im ame­ri­ka­ni­schen Prozess ist kost­spie­lig und auf­wän­dig. Schwe­re Sanktionen dro­hen bei man­geln­der Mitwirkung. In hibu Inc. v. Peck be­an­trag­te der Kläger, einer Zeugin die Kos­ten einer wei­te­ren Vernehmung auf­zu­er­le­gen - das kön­nen leicht 5.000 oder 10.000 Dol­lar sein -, weil sie zur ers­ten Ver­neh­mung, Deposition, un­­vor­be­rei­tet er­schien.

Die Zeugin ist eine Gesellschaft; als sol­che muss sie eine Per­son ent­sen­den, die mit der Ma­te­rie des Fal­les ver­traut ist. Die The­men der Ver­neh­mung wer­den bei der La­dung mit­ge­teilt, aaO 2-3. Hier wa­ren es 12 The­men und zwei na­tür­li­che Per­sonen. Die­se ver­patz­ten zwei The­men, aaO Fn 7, weil sie nach Auf­fas­sung der Klä­ge­rin un­zu­rei­chend vor­be­rei­tet wa­ren und da­mit zu­sätz­li­che Kos­ten für wei­te­re Ver­neh­mun­gen aus­lös­ten.

Deren Erstattung und weitere Sanktion beantrag­te die Klägerin beim Bundes­ge­richt für den Bezirk von Kansas. In sei­ner Verfügung vom 21. April 2017 er­klärt es, dass die Par­tei­en sich be­müht haben, die Kos­ten­bür­de durch bes­sere Mit­wir­kung zu min­dern. Auch der Anwalt der Zeugen muss­te sich er­klä­ren, da er mit der Ladung und den gerichtlichen An­wei­sun­gen, aaO Fn 8, für die Vor­be­rei­tung der Vernehmung als gleich­zei­ti­ger Anwalt der Be­klag­ten ver­traut war. Das Gericht hielt al­len die Füße ans Feu­er und ent­schied ge­gen Sank­tio­nen mit einer Be­grün­dung, die auch be­rück­sich­tigt, dass die ge­stell­ten Ver­tre­ter der Zeugen am Sach­ver­halt un­be­tei­ligt wa­ren und sich erst ein­ar­bei­ten muss­ten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.