Die Firma verklagte den Dritten wegen Vertragsverletzung und täuschender Vertragseingehung. Am 24. April 2017 entschied in CD International Enterprises Inc. v. Rockwell Capital Partners Inc.das Bundesgericht in Washington, DC, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung gegen sie. Da das Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, noch ansteht, musste es alle von der Klägerin behaupteten Tatsachen als richtig ansehen, siehe Der US-Prozess.
Das Gericht legt in seiner Begründung die Anspruchsgrundlagen leicht verständlich dar. Der Vertragsverletzungsanspruch beruht auf einem mangelnden Synallagma oder Leistungsaustausch, doch ein ungünstiger Vertrag ist fraglos wirksam, erklärt es, wenn wie hier Zahlungsfristen gestreckt und der Zinssatz gemindert wurde. Der Verkauf der Aktien war vertraglich gestattet. Die Ungünstigkeit der Bedingungen stelle auch keine Täuschung dar, da sich ein selbstbehauptetes Unternehmen mit internationaler Erfahrung hinreichend schützt und objektiv keine Täuschung vorliegt.