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Mittwoch, den 26. April 2017

Explodierter Rasenmäher: Ehegatten als Zeugen  

.   Ein Räsenmäher explodierte in der Garage. Der Eigentümer verklagte den Hersteller. In sei­ner Vernehmung tut der Ehemann kund, er ha­be das Gerät drei Minuten be­nutzt, dann ge­wa­schen und nach einer Pau­se zehn Me­ter in die Ga­ra­ge ge­fah­ren. Der Sachverständige meint, diese Nut­zung sei zu kurz, um eine Explosion aus­zu­lö­sen. Der Mann kon­tert, sei­ne Frau ha­be in ihrer Aus­sa­ge einen län­ge­ren Zeit­raum be­zeugt.

In New Orleans entschied das Bundesgericht des fünften Bezirks der USA am 25. April 2017 den Fall Chambers v. Kohler Co.. Der Mann als Klä­ger ha­be mit sei­ner Be­schrei­bung das Ge­richt als judicial Admission fest­ge­legt, ar­gumen­tier­te der Her­stel­ler. Eine Wür­di­gung der Aus­sa­ge der Frau sei da­her un­zu­läs­sig. Das Ge­richt nahm einen an­de­ren Weg.

Gleich ob wegen der unterschiedlichen Darstellun­gen eine Admission vor­lie­ge oder die Be­wei­se ge­gen­ein­an­der ab­zu­wä­gen sei­en, ist zu­nächst zu klä­ren, ob das Zeug­nis der Frau überhaupt beweisgeeignet sei. Die Frau habe in ihrer Ver­neh­mung mehr­fach ge­zeigt, dass sie Zeit­räu­me von einer bis vier Mi­nu­ten nicht un­ter­schei­de und sich auf's Ra­ten ver­las­se: This type of speculation is not suf­fi­cient to create a genuine issue of material fact. Ihr Be­weis ist des­halb un­zu­läs­sig, wie auch Präzedenzfälle be­leg­ten:
A lack of memory does not create a genuine dispute because an ans­wer such as "I don't recall" is insufficient evidence to rebut af­fir­mative testimony or at least create "fair doubt." Keating v. Pitt­ston Ci­ty, 643 F. App'x 219, 224-25 (3d Cir.), cert. denied, 137 S. Ct. (2016). AaO 4.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.