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Samstag, den 29. April 2017

Jurastudent verkennt Recht, klagt, zahlt für Missbrauch  

.   Eine Prozessmissbrauchsstrafe von $3.000 und einer Lehr­stun­de für Ju­ra­stu­den­ten über sei­ne Feh­ler focht ein Jung­an­walt in Salmon v. Nutra Pharma Corp. an. Als Stu­dent hat­te er sich an einem Prozess gegen Un­be­kann­te, die er spä­ter iden­ti­fi­zier­te und die sein Mo­bil­te­le­fon mit un­er­wünsch­ter Wer­bung be­leg­ten, ver­sucht. Eine iden­ti­fi­zier­te Firma wies eine man­geln­de Ver­bin­dung zwischen ihr und den An­ru­fen nach und for­der­te er­folg­reich Miss­brauchs­sank­ti­o­nen.

Die Revision wies am 28. April 2017 die Argumen­te des Klä­gers zu­rück. Er hatte zwar nach­ge­wie­sen, dass der In­ha­ber der Be­klag­ten ein Multi­level Marke­ting auf meh­re­ren We­gen be­trieb. Dem Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zehn­ten Be­zirks der USA in Den­ver reich­te dies nicht. Selbst wenn die Be­klag­te un­er­wünsch­te An­ru­fe aus­löst, fehlt ein Be­weis, dass sie die An­ru­fe auf dem Ge­rät des Klä­gers im Sin­ne des bun­des­recht­li­chen Te­le­pho­ne Con­su­mer Pro­tec­ti­on Act ver­ur­sach­te.

Die Missbrauchsstrafe sei zivilprozessual nach Rule 11 der Fe­de­ral Ru­les of Ci­vil Pro­ce­du­re ge­recht und an­ge­zeigt. Ein Klä­ger be­schwört die Rich­tig­keit sei­ner Be­haup­tun­gen; wenn sie un­halt­bar sind, haf­tet er. Die Hö­he der Sank­tion von $3.000 und der Lehr­stun­de für Ju­ra­stu­den­ten prüf­te die Re­vi­si­on nicht, weil der Klä­ger sie nur dem Grun­de nach an­ge­foch­ten hat­te.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.