Verkaufspflicht ohne Schriftform einklagbar?
CK • Washington. Die Schriftform ist für ein wirksames Vorkaufsrecht unverzichtbar, doch der Kläger in Bonfire LLC v. Zacharia glaubte, Ausnahmen griffen, weil er ein Restaurant unter einer Pacht einrichtete und betrieb und der Beklagte trotz mündlicher Zusage das Vorkaufsrecht nicht in den Vertrag aufnahm. Als der Beklagte das Anwesen ohne Einräumung des Right of First Refusal Dritten verkaufte, klagte der Pächter wegen Vertragsbruchs und Täuschung.
Das Bundesgericht der Hauptstadt legte am 25. April 2017 die Ausnahmen zum Schriftformerfordernis, Statute of Frauds, dar: (1) "where [a defendant's] own fraud is responsible" for the lack of a written contract," (2) "where the equitable doctrine of part performance was applicable," and (3) "where the defendant has admitted the contract." Der Kläger berief sich auf die erste Ausnahme.
Ein Präzedenzfall illustrierte ihre Anwendung, als ein Schuldner im Vertrauen auf eine Kreditstreckung $170,000 zahlte und der Kreditgeber die Verlängerung nicht dokumentierte. Das Gericht schützte ihn mit der Ausnahme. Bei der Pacht liegt jedoch keine weitere Leistung im Vertrauen auf eine Rechteeinräumung vor. Die Ausnahme greift nicht. Zudem erklärt das Gericht, dass die auch als Merger Clause bekannte Integration Clause des Pachtvertrags ausdrücklich und wirksam die Wirksamkeit mündlicher Abreden vor Vertragsschluss ausschließt. Auch folgt aus seiner Analyse keine erkennbare Täuschung.
Das Bundesgericht der Hauptstadt legte am 25. April 2017 die Ausnahmen zum Schriftformerfordernis, Statute of Frauds, dar: (1) "where [a defendant's] own fraud is responsible" for the lack of a written contract," (2) "where the equitable doctrine of part performance was applicable," and (3) "where the defendant has admitted the contract." Der Kläger berief sich auf die erste Ausnahme.
Ein Präzedenzfall illustrierte ihre Anwendung, als ein Schuldner im Vertrauen auf eine Kreditstreckung $170,000 zahlte und der Kreditgeber die Verlängerung nicht dokumentierte. Das Gericht schützte ihn mit der Ausnahme. Bei der Pacht liegt jedoch keine weitere Leistung im Vertrauen auf eine Rechteeinräumung vor. Die Ausnahme greift nicht. Zudem erklärt das Gericht, dass die auch als Merger Clause bekannte Integration Clause des Pachtvertrags ausdrücklich und wirksam die Wirksamkeit mündlicher Abreden vor Vertragsschluss ausschließt. Auch folgt aus seiner Analyse keine erkennbare Täuschung.