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Montag, den 01. Mai 2017

Nach Genozid Unistress: Antrag auf Examenserlass  

.   Zuviel Stress verursachte einer dem Genozid in Ruanda ent­flo­henen Studentin die Pflicht, an der amerikanischen Universität lau­fend ih­ren Kom­militonen von ihrem Schicksal berichten zu müssen. Als mehr Stress mit einem Uniwechsel, einem Professor und EMailhysterie hinzutraten, beantragte sie beim Bundesgericht eine Verfügung gegen die Uni, ihr Prüfungen zu erlassen.

Die am 12. April 2017 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichts für den Bezirk von Rhode Island erklärt die Bedeutung und Voraussetzungen der einst­wei­ligen Verfügung, temporary restraining Order. In Ayinkamiye v. Rhode Island College wies Magistrate Judge Sullivan am 22. Februar 2017 die Studentin darauf hin, dass ein Gericht keine Universität ersetzt und deren Entscheidungen nur auf die Vereinbarkeit mit Rechtsstaatsgrundsätzen überprüft. Es mischt sich nicht in akademische Beurteilungen ein.

Da die Studentin nicht anwaltlich vertreten war, übte die Richterin ihr Ermessen mit erheblicher Nachsicht aus und erörterte besonders lehrreich, doch ab­leh­nend, die Anforderungen und Grenzen der Injunction: Plaintiff, as the moving party, must sustain the burden of demonstrating: (1) a substantial likelihood of suc­cess on the me­rits; (2) a significant risk of irreparable harm if the injunction is with­held; (3) a favorable balance of hardships; and (4) a fit (or lack of friction) bet­we­en the injunction and the public interest. Fed. R. Civ. P. Rule 65.


Montag, den 01. Mai 2017

Verkaufspflicht ohne Schriftform einklagbar?  

.   Die Schriftform ist für ein wirksames Vorkaufsrecht un­ver­zicht­bar, doch der Klä­ger in Bonfire LLC v. Zacharia glaub­te, Aus­nah­men grif­fen, weil er ein Re­stau­rant un­ter einer Pacht ein­rich­te­te und be­trieb und der Be­klag­te trotz münd­li­cher Zu­sa­ge das Vor­kaufs­recht nicht in den Ver­trag auf­nahm. Als der Be­klag­te das An­we­sen ohne Ein­räu­mung des Right of First Refusal Dritten ver­kauf­te, klag­te der Päch­ter wegen Ver­trags­bruchs und Täu­schung.

Das Bundesgericht der Hauptstadt legte am 25. Ap­ril 2017 die Aus­nah­men zum Schrift­form­er­for­der­nis, Statute of Frauds, dar: (1) "where [a defendant's] own fraud is re­spon­si­ble" for the lack of a writ­ten con­tract," (2) "whe­re the equi­table doc­trine of part per­for­man­ce was app­li­ca­ble," and (3) "whe­re the de­fen­dant has ad­mit­ted the con­tract." Der Klä­ger be­rief sich auf die er­ste Aus­nah­me.

Ein Präzedenzfall illustrierte ihre Anwendung, als ein Schuld­ner im Ver­trau­en auf eine Kre­dit­streckung $170,000 zahl­te und der Kre­dit­ge­ber die Ver­länge­rung nicht do­ku­men­tier­te. Das Ge­richt schütz­te ihn mit der Aus­nah­me. Bei der Pacht liegt je­doch kei­ne wei­te­re Leis­tung im Ver­trau­en auf eine Rech­te­ein­räu­mung vor. Die Aus­nah­me greift nicht. Zu­dem er­klärt das Ge­richt, dass die auch als Mer­ger Clau­se be­kann­te Integration Clause des Pacht­ver­trags aus­drück­lich und wirksam die Wirk­sam­keit münd­li­cher Ab­re­den vor Ver­trags­schluss aus­schließt. Auch folgt aus sei­ner Ana­ly­se keine er­kenn­bare Täu­schung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.