Schweizer Beweis für deutschen Prozess im US-Gericht
CK • Washington. Von der Deutschen Bank und Credit Suisse forderte ein Erbe Bankauskünfte als Rechtsnachfolger eines verstorbenen Konteninhabers, um sich gegen einen Diffamierungsprozess in Deutschland zu wehren, der seinem ersten Auskunftsersuchen folgte. In Europa erfolglos ging er nach 28 USC §1782 vor und erzielte einen Auskunftsbeschluss gegen eine Bank und verlor in der Revision gegen die zweite.
In Fuhr v. Credit Suisse AG erklärte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta am 2. Mai 2017 ausführlich die Anspruchsgrundlagen für eine Beweisbeschaffung in den USA für ein ausländisches Verfahren. Prozessrechtlich interessant ist, dass die Ausfertigung einer Beweisverfügung nach §1782 revisibel ist, was sonst nur Urteilen und Zuständigkeitsbeschlüssen im Staatenimmunitätsrecht vorbehalten ist. Der Antragsteller verliert hier, weil das Untergericht sein Ermessen missbrauchte.
Die Interessen der USA und der Schweiz sind nach Comity-Recht abzuwägen. Diesen völkerrechtlichen Grundsatz muss ein Gericht bei diesem Beweisverfahren befolgen. Erstens sind die Interessen der Staaten zu prüfen. Zweitens darf das Verfahren keine Umgehung, Circumvention, eines ausländischen, möglicherweise restriktiveren Beweisbeschaffungsrechts bewirken. Außerdem ist dem Gericht die Prüfung zuzumuten, ob sich der Antragsteller nicht auf das multilaterale Haager Beweisabkommen von 1970, Hague Convention on the Taking of Evidence Abroad in Civil or Commercial Matters, beschränken sollte.
In Fuhr v. Credit Suisse AG erklärte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta am 2. Mai 2017 ausführlich die Anspruchsgrundlagen für eine Beweisbeschaffung in den USA für ein ausländisches Verfahren. Prozessrechtlich interessant ist, dass die Ausfertigung einer Beweisverfügung nach §1782 revisibel ist, was sonst nur Urteilen und Zuständigkeitsbeschlüssen im Staatenimmunitätsrecht vorbehalten ist. Der Antragsteller verliert hier, weil das Untergericht sein Ermessen missbrauchte.
Die Interessen der USA und der Schweiz sind nach Comity-Recht abzuwägen. Diesen völkerrechtlichen Grundsatz muss ein Gericht bei diesem Beweisverfahren befolgen. Erstens sind die Interessen der Staaten zu prüfen. Zweitens darf das Verfahren keine Umgehung, Circumvention, eines ausländischen, möglicherweise restriktiveren Beweisbeschaffungsrechts bewirken. Außerdem ist dem Gericht die Prüfung zuzumuten, ob sich der Antragsteller nicht auf das multilaterale Haager Beweisabkommen von 1970, Hague Convention on the Taking of Evidence Abroad in Civil or Commercial Matters, beschränken sollte.