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Dienstag, den 16. Mai 2017

Aus der Pleite Gewinn schlagen: Inkassofehler

 
.   Schuldern in den USA gewährt der Bundesgesetzgeber er­heb­lichen Schutz vor Inkassounternehmen, der von Gerichten auch auf Rechts­an­wäl­te erstreckt wurde. Schon bei kleinen Verfahrensfehlern greift eine Haf­tung zugunsten des Schuldners, die einen Schadensersatzanspruch gegen Gläu­bi­ger auslöst. Der Supreme Court in Washington, DC, stellte sich am 15. Mai 2017 auf die Seite der Gläubiger.

In Midland Funding LLC v. Johnson hatte ein Kreditkartenanbieter einen Zahlungsanspruch wegen einer zehn Jahre alten Schuld gegen die Insolvenz­mas­se eingereicht, den der Verwalter wegen Verjährung abwies. Dem folgte die Klage auf Schadensersatz gegen den Anspruchsinhaber wegen Behauptung einer unzulässigen Forderung. Der Anspruch sei "false," "deceptive," "mis­lea­ding," "unconscionable," and "unfair" within the meaning of the Fair Debt Col­lection Practices Act, 15 U.S.C. §§1692e, 1692f.

Der Supreme Court untersuchte diese Anspruchsmerkmale und erklärte, was ein Anspruch, Claim, ist. Diesen grenzt er von Definitionen der Behandlung eines Anspruchs ab, beispielsweise einer Zurückweisung. Eine Verjährung ist eine Ein­re­de, kein Merkmal des abweisbaren Anspruchs oder der Schadens­er­satz­an­spruchs­grund­lage. Auch die eingetretene Verjährung vernichtet einen Anspruch nicht. Er besteht, bis die Einrede erhoben wird. Bis dahin bleibt die Forderung legitim, und eine Schadensersatzfolge wegen rechtswidriger Geltendmachung entsteht nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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