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Samstag, den 20. Mai 2017

Kläger krallt sich ans US-Gericht

 
.   Ein zuständiges amerikanisches Gericht muss eine Klage mit Auslandsverbindung nicht un­be­dingt be­hal­ten. Es darf sie nach dem Fo­rum non con­veniens-Grund­satz an ein zu­stän­di­ges Ge­richt im Ausland ver­wei­sen. Eine deut­sche Beklagte hat­te dem US-Gericht sei­ne Zu­stim­mung zu einer sol­chen Verweisung er­klärt, doch die Klägerin be­kämpf­te ver­bis­sen die FNC-Ver­wei­sung an ein Ge­richt in Frank­reich.

In New York City behandelte das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Be­zirks der USA das jüng­ste Ka­pi­tel des lang­wie­ri­gen Prozesses im zweiten Re­vi­si­ons­sprung des Klä­gers. Fir­men aus Deutsch­land, Frank­reich und den USA hät­ten ma­fi­ös ver­schwört beim Ver­kauf eines Un­ter­neh­mens in Frank­reich agiert und fran­zö­si­sches Ar­beits­recht ver­letzt, be­haup­tet der Klä­ger, der ne­ben dem ar­beits­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch den dem US-Recht eige­nen RICO-An­spruch mit dem Ver­spre­chen mehr­fa­chen Schadensersatzes gel­tend mach­te.

Am 19. Mai 2017 bestätigte die Revision in LFoundry Rousset v. Atmel den Ver­wei­sungs­beschluss des Untergerichts. Wenn Zeu­gen, Beweise, an­wend­ba­res Recht und an­de­re Sachverhaltsfragen die Be­hand­lung im Aus­land na­he­le­gen, darf das Gericht ein Ver­wei­sungs­er­mes­sen aus­ü­ben. Ermessens- und Pro­zess­feh­ler lä­gen nicht vor, ent­schied die Re­vi­si­on mit kur­zer Er­klä­rung, auch als das Gericht eini­ge spät vor­ge­brach­te Beweise nicht so ver­wer­te­te, dass sie die Ver­wei­sung nach Frank­reich ver­bie­ten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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