Kläger krallt sich ans US-Gericht
CK • Washington. Ein zuständiges amerikanisches Gericht muss eine Klage mit Auslandsverbindung nicht unbedingt behalten. Es darf sie nach dem Forum non conveniens-Grundsatz an ein zuständiges Gericht im Ausland verweisen. Eine deutsche Beklagte hatte dem US-Gericht seine Zustimmung zu einer solchen Verweisung erklärt, doch die Klägerin bekämpfte verbissen die FNC-Verweisung an ein Gericht in Frankreich.
In New York City behandelte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA das jüngste Kapitel des langwierigen Prozesses im zweiten Revisionssprung des Klägers. Firmen aus Deutschland, Frankreich und den USA hätten mafiös verschwört beim Verkauf eines Unternehmens in Frankreich agiert und französisches Arbeitsrecht verletzt, behauptet der Kläger, der neben dem arbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch den dem US-Recht eigenen RICO-Anspruch mit dem Versprechen mehrfachen Schadensersatzes geltend machte.
Am 19. Mai 2017 bestätigte die Revision in LFoundry Rousset v. Atmel den Verweisungsbeschluss des Untergerichts. Wenn Zeugen, Beweise, anwendbares Recht und andere Sachverhaltsfragen die Behandlung im Ausland nahelegen, darf das Gericht ein Verweisungsermessen ausüben. Ermessens- und Prozessfehler lägen nicht vor, entschied die Revision mit kurzer Erklärung, auch als das Gericht einige spät vorgebrachte Beweise nicht so verwertete, dass sie die Verweisung nach Frankreich verbieten.
In New York City behandelte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA das jüngste Kapitel des langwierigen Prozesses im zweiten Revisionssprung des Klägers. Firmen aus Deutschland, Frankreich und den USA hätten mafiös verschwört beim Verkauf eines Unternehmens in Frankreich agiert und französisches Arbeitsrecht verletzt, behauptet der Kläger, der neben dem arbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch den dem US-Recht eigenen RICO-Anspruch mit dem Versprechen mehrfachen Schadensersatzes geltend machte.
Am 19. Mai 2017 bestätigte die Revision in LFoundry Rousset v. Atmel den Verweisungsbeschluss des Untergerichts. Wenn Zeugen, Beweise, anwendbares Recht und andere Sachverhaltsfragen die Behandlung im Ausland nahelegen, darf das Gericht ein Verweisungsermessen ausüben. Ermessens- und Prozessfehler lägen nicht vor, entschied die Revision mit kurzer Erklärung, auch als das Gericht einige spät vorgebrachte Beweise nicht so verwertete, dass sie die Verweisung nach Frankreich verbieten.