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Mittwoch, den 24. Mai 2017

Mühle nach Bierfracht an Nazis enteignet: US-Prozess?  

US-Gericht oder Entschädigungsamt - wie im Welfenschatzprozess
.   Weil sich die Müller durch Bierlieferungen an Nazibesatzer zu Staatsfeinden wandelten, wurde ihre Mühle unter dem nächsten Regime enteignet. Nach des­sen Fall ge­lang­te sie an Un­ter­neh­mer, die sie in ein Ho­tel um­bau­ten. Die Mül­ler ver­klag­ten die Be­trei­ber nach US-Recht auf di­ver­se An­sprü­che, an­statt die da­für ein­ge­rich­te­te staatliche Entschädigungsstelle an­zu­ru­fen.

Das Hotel liegt in Belgrad; dort leb­ten die Müller, dort wird das Ho­tel be­trie­ben, und dort sitzt das Entschädigungsamt. Der Be­zug zu den USA ist mi­ni­mal: Die Ho­tel­be­trei­ber be­trei­ben auch ein Ho­tel in Chicago. Dort ent­schied das Bun­des­ge­richt ge­gen die Kla­ge; die Re­vi­si­on vor dem Bundesberufungsgericht des sieb­ten Be­zirks en­de­te am 23. Mai 2017 mit der be­stä­tig­ten Ab­wei­sung und einer his­to­ri­schen Schil­de­rung und Sub­sum­tion.

Der Abweisungsgrund ist der Grundsatz des Forum non conveniens: Auch ein zu­stän­diges Ge­richt darf ver­wei­sen. Die Faktoren im Er­mes­sen des Ge­richts um­fas­sen meist Par­tei­en, Zeu­gen, Be­wei­se, Ort des Ge­sche­hens, an­wend­ba­res Recht und Spra­che. Im Fall Veljkovic v. Carlson Hotels Inc. liegt der Schwer­punkt die­ser Fak­to­ren in Bel­grad. Zu­dem hat­te sich der Ho­tel­be­trei­ber der Zu­stän­dig­keit des dor­ti­gen Amts un­ter­wor­fen.

Im Welfenschatzprozess der Bundesrepublik Deutschland be­steht auch eine Ent­schä­di­gungs­ein­rich­tung im Aus­land, doch trotz man­cher Pa­ral­le­len wur­de bis­her an­ders als in Chi­ca­go ent­schie­den, und Prä­ze­denz­fäl­le aus dem sieb­ten Be­zirk bin­den nicht den Haupt­stadt­be­zirk von Washington, DC. Unter­schied­li­che Wür­di­gun­gen in zwei der 13 Be­zir­ke der USA recht­fer­ti­gen je­doch die Vor­la­ge an den Supreme Court.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.