• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 28. Mai 2017

Haftung für Tod durch unsichere EMails  

.   Die beklagte Außenministerin habe ihren eigenen, un­si­che­ren EMailrechner für den Dienstverkehr genutzt und damit Terroristen den Weg zur Ermordung der Söhne der Kläger bereitet. Sie hafte für deren Tod eben­so wie für eine Beleidigung, als sie öffentlich den Vorwurf der Eltern, sie habe ge­lo­gen, ver­nein­te. Der Terroranschlag sei entgegen ihrer Darstellung nicht von einem YouTube-Hass-Video ausgelöst worden, sondern allein vom unsicheren EMail­ver­kehr. In Smith v. Clinton fiel am 26. Mai 2017 das Urteil.

Das Bundesgericht der Hauptstadt gestattete den Vereinigten Staaten die Über­nah­me der Verteidigung gegen Behauptungen, die das Ministeramt betref­fen, und stimmte auch ihrem Antrag auf Abweisung zu. Vor der Klage gegen Amts­hand­lungen steht ein Verwaltungsverfahren im Ministerium. Da die Kläger da­rauf verzichteten, waren ihre Ansprüche aus Amtspflichtsverletzungen ein­schließ­lich der Gefährdung des amtlichen EMailverkehrs abzuweisen.

Die Schmerzensgeldansprüche der Eltern wegen der später als falsch be­zeich­ne­ten Ursache des Terroranschlags, der YouTube-Aufzeichnung, untersuch­te das Gericht mit einer ausführlichen Subsumtion. Es begründete lehrreich seine Fest­stellung, dass die Tatbestandsmerkmale der vielseiten Anspruchs­grund­la­gen nicht schlüssig behauptet sind. Die 29-seitige Begründung wird wohl in die Tort-Kurse der juristischen Fakultäten über unerlaubte Handlungen eingehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.