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Freitag, den 02. Juni 2017

Vergütungsanspruch aus Arbeitnehmererfindung?  

FSch - Washington.   Die Voraussetzungen für die Vergütung von Arbeit­neh­mer­erfindungen hat am 31. Mai 2017 das Bundesberufungsgericht des dritten Be­zirks in Philadelphia im Fall Bowden v. DB Schenker einer ehemaligen Angestellten verdeutlicht.

Die Klägerin arbeitete als Abteilungsleiterin bei der auf Reparatur und Wieder­aufbereitung von Apple-Produkten spezialisierten Beklagten. Zur Optimierung der Arbeitsabläufe regte sie an, von der bisherigen Arbeitsweise, jedem Mit­ar­bei­ter ein einzelnes Produktmodell zuzuweisen, abzurücken. Stattdessen sollte Fließbandarbeit eingeführt werden und jeder Mitarbeiter mit einzelnen Ar­beitsschritten für mehrere Produktmodelle vertraut gemacht werden. Die Be­klagte erprobte die Arbeitsweise und führte sie in anderen Abteilungen und als Marketinginstrument in den Niederlanden ein.

Die Klägerin beanspruchte diese Arbeitsweise als ihre Erfindung und klagte auf Entschädigung we­gen rechtswidriger Verwendung ihrer Idee, ungerechtfertigter Bereicherung sowie Vergütung aus einem Vertragsanalog,quantum meruit.

Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Für eine Entschädigung wegen rechtswidriger Verwendung einer Idee fehle es an der erforderlichen Neu­ar­tig­keit und hinreichenden Konkretisierung. Das Gericht verwies auf die Ein­führung der Fließbandarbeit durch Henry Ford und Ransom Olds. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, zum Zwecke der Umsetzung ihrer Idee Zeit, Arbeitskraft und Kapital investiert zu haben, was für die Zusprechung von Schutzrechten erforderlich sei.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verneinte das Gericht, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, welche konkreten Vorteile die Beklagte aus der Einführung der Fließbandarbeit gezogen habe, die eine Vergütung unter Bil­lig­keitsgesichtspunkten erforderlich mache. Der Arbeitsvertrag sehe keinerlei Be­schrän­kung vor, die es der Beklagten untersagen würde, Anregungen oder Ide­en der Klägerin umzusetzen. Solche seien daher mit dem Gehalt ab­ge­gol­ten.

Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für die Umsetzung der Prozess­op­ti­mie­rung lehnte das Gericht schließlich mit der Begründung ab, die Beklagte ha­be aus der Idee keinen unrechtmäßigen Vorteil gezogen. Die Klägerin sei für ihre Anregungen zur Arbeitsoptimierung im Rahmen ihrer Position als Abtei­lungs­lei­terin vergütet worden. Von einem sittenwidrigen Gebrauchmachen der Idee kön­ne daher nicht die Rede sein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.