Die Klägerin arbeitete als Abteilungsleiterin bei der auf Reparatur und Wiederaufbereitung von Apple-Produkten spezialisierten Beklagten. Zur Optimierung der Arbeitsabläufe regte sie an, von der bisherigen Arbeitsweise, jedem Mitarbeiter ein einzelnes Produktmodell zuzuweisen, abzurücken. Stattdessen sollte Fließbandarbeit eingeführt werden und jeder Mitarbeiter mit einzelnen Arbeitsschritten für mehrere Produktmodelle vertraut gemacht werden. Die Beklagte erprobte die Arbeitsweise und führte sie in anderen Abteilungen und als Marketinginstrument in den Niederlanden ein.
Die Klägerin beanspruchte diese Arbeitsweise als ihre Erfindung und klagte auf Entschädigung wegen rechtswidriger Verwendung ihrer Idee, ungerechtfertigter Bereicherung sowie Vergütung aus einem Vertragsanalog,quantum meruit.
Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Für eine Entschädigung wegen rechtswidriger Verwendung einer Idee fehle es an der erforderlichen Neuartigkeit und hinreichenden Konkretisierung. Das Gericht verwies auf die Einführung der Fließbandarbeit durch Henry Ford und Ransom Olds. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, zum Zwecke der Umsetzung ihrer Idee Zeit, Arbeitskraft und Kapital investiert zu haben, was für die Zusprechung von Schutzrechten erforderlich sei.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verneinte das Gericht, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, welche konkreten Vorteile die Beklagte aus der Einführung der Fließbandarbeit gezogen habe, die eine Vergütung unter Billigkeitsgesichtspunkten erforderlich mache. Der Arbeitsvertrag sehe keinerlei Beschränkung vor, die es der Beklagten untersagen würde, Anregungen oder Ideen der Klägerin umzusetzen. Solche seien daher mit dem Gehalt abgegolten.
Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für die Umsetzung der Prozessoptimierung lehnte das Gericht schließlich mit der Begründung ab, die Beklagte habe aus der Idee keinen unrechtmäßigen Vorteil gezogen. Die Klägerin sei für ihre Anregungen zur Arbeitsoptimierung im Rahmen ihrer Position als Abteilungsleiterin vergütet worden. Von einem sittenwidrigen Gebrauchmachen der Idee könne daher nicht die Rede sein.