In San Francisco lieferte am 2. Juni das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA eine leicht nachvollziehbare, kurze Abweisungsbegründung. Da die Beklagte in Joseph Saveri Law Firm Inc. v. Michael Criden keinen Bezug zu Kalifornien besitzt, kommt eine Zuständigkeit nur wegen der konkreten Aktivitäten mit Bezug nach Kalifornien in Betracht, die specific Jurisdiction, erklärte es:
We analyze specific jurisdiction according to a three-prong test:Das zielgerichtete purposeful Availing besteht nach Klägerauffassung im Versand von EMail von Florida nach Kalifornien zur Verhandlung eines Korrespondenzvertrags. Das Gericht sagt deutlich, dass eine EMail allein genauso wenig wie ein Vertrag allein zuständigkeitsbegründend wirken. Das gilt auch für die Erhebung einer Schiedsklage gegen die Kalifornier, denn Schiedsorganisationen sind staatenunabhängig. Der Umstand, dass die Kalifornier in Kalifornien tätig wurden, wirkt sich auch nicht gegen die Beklagte aus. Anders wäre es, wenn die Beklagte in Kalifornien gehandelt hätte. Keine dieser Behauptungen schafft den notwendigen Bezug zum Gerichtsstaat, sodass die Klage abzuweisen ist.
(1) The non-resident defendant must purposefully direct his activities or consummate some transaction with the forum or resident thereof; or perform some act by which he purposefully avails himself of the privilege of conducting activities in the forum, thereby invoking the benefits and protections of its laws;
(2) the claim must arise out of or result from the defendant's forum-related activities; and
(3) exercise of jurisdiction must be reasonable.