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Samstag, den 03. Juni 2017

Anwalt nach EMail fremdem Gericht unterworfen

 
.   Wie im transatlantischen Verhältnis fragt sich auch in den USA, ob eine Partei aus einem Staat dem Recht und der Gerichtsbarkeit eines an­de­ren Staats un­ter­liegt. Kanzleien aus Florida und Kalifornien stritten sich über ein per EMail eingeleitetes Korrespondenzmandat. Die Westküstenkollegen ver­klagten da­heim die Ostküstenkanzlei, die so­fort die Zuständkeit der Gerichte Ka­li­forniens rüg­te.

In San Francisco lieferte am 2. Juni das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA eine leicht nach­voll­zieh­ba­re, kur­ze Abweisungsbegründung. Da die Beklagte in Joseph Saveri Law Firm Inc. v. Michael Criden kei­nen Be­zug zu Kalifornien be­sitzt, kommt eine Zuständigkeit nur we­gen der kon­kre­ten Aktivitäten mit Bezug nach Kalifornien in Be­tracht, die specific Jurisdiction, er­klär­te es:
We analyze specific jurisdiction according to a three-prong test:
(1) The non-resident defendant must purposefully direct his ac­ti­vi­ties or consummate some transaction with the forum or resident thereof; or perform some act by which he purposefully avails him­self of the privilege of conducting activities in the forum, the­re­by in­vo­king the benefits and protections of its laws;
(2) the claim must arise out of or result from the defendant's forum-related activities; and
(3) exercise of jurisdiction must be reasonable.
Das zielgerichtete purposeful Availing besteht nach Klägerauffassung im Ver­sand von EMail von Florida nach Kalifornien zur Verhandlung eines Korres­pon­denz­ver­trags. Das Ge­richt sagt deut­lich, dass eine EMail al­lein ge­nau­so we­nig wie ein Vertrag al­lein zuständigkeitsbegründend wir­ken. Das gilt auch für die Erhebung einer Schiedsklage ge­gen die Kalifornier, denn Schiedsorganisationen sind staatenunabhängig. Der Umstand, dass die Kalifornier in Kalifornien tä­tig wur­den, wirkt sich auch nicht ge­gen die Beklagte aus. An­ders wä­re es, wenn die Beklagte in Kalifornien ge­han­delt hät­te. Keine dieser Behauptungen schaf­ft den notwendigen Bezug zum Gerichtsstaat, so­dass die Klage abzuweisen ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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