Am 1. Juni 2017 erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt, dass zumindest in der Schlüssigkeitsprüfung ein Anspruch aus unjust Enrichment zulässig bleibt, wenn der Kläger ihn nicht aus dem Vertrag herleitet und er ihn behauptet, weil der Beklagte den Vertrag anders liest und den vertraglichen Vergütungsanspruch auf eine Beteiligung an gemeinsam angeworbenen Kundenaufträgen nicht anerkennt.
Der Anspruch aus tortious Interference ist ebenfalls schlüssig, weil die Eingriffe des Beklagten dem Kläger die Weiterbearbeitung der von ihm beigeschafften Aufträge ebenso wie den Übergang der Kunden vom Beklagten an ihn vereitelten. Der Anspruch aus eine verbotene Einwirkung in erwartetes Geschäft kann nicht nur erhofftes Neugeschäft erfassen, erläuterte das Gericht, sondern auch die Weiterführung von Aufträgen nach dem Wunsch der Kunden, die der Kläger beim Beklagten gewonnen hatte: … [H]arm to a business relationship may be cognizable as interference with prospective business relationships. AaO 10.