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Freitag, den 09. Juni 2017

Den Klägern ohne Beweis ist unwohl: Cripe v. Henkel  

.   You can't beat something with nothing. Der Revisions­be­schluss ist eindeutig. Den Klägern war unwohl. Sie verklagten einen Kleber­hersteller, den sie dafür verantwortlich machten. Das Giftstoffhaftungsrecht von Indiana erfordert eine Sachverständigenaussage, die sie erbrachten und die nichts über die Verbindung zwischen Kleber und Übel aufdeckte. Mangels eines Kausalitätsnachweises verwiesen sie die Revision auf ärztliche Anlagen, die der Gutachterin vorlagen und dem Untergericht nicht ausreichten.

In Chicago erklärte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 7. Juni 2017 im Fall Cripe v. Henkel Corp. die Anforderungen an Sachverständigen­aus­sa­gen: Sie müssen vor dem Prozess aufgedeckt werden, um der Beklagten im Rahmen des Discovery-Beweisausforschungsverfahrens die Vernehmung des Gutachters und die Verteidigungsvorbereitung zu gestatten. Sie müssen auch materiellen Eignungsanforderungen standhalten.

Die Sachverständige war kompetent und schloss die Kausalitätsbeurteilung aus ihrem Gut­ach­ten aus. Damit entfällt ihr Beweis. Die Arztberichte taugen als Gut­achten nichts, weil sie nicht angekündigt waren und kein Kreuzverhör ermög­lich­ten. Außerdem diagnostizieren sie Probleme, ohne Ursachen festzulegen. So­mit könnten die Geschworenen nicht gegen den Hersteller entscheiden. Zu­recht hatte daher das Untergericht die Klage schon vor der Vorlage an die Jury abgewiesen, wozu sich im US-Prozess das Summary Judgment eignet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.