Klägerin stolpert über Falte und Prozessrecht
CK • Washington. Klagen wegen Ausrutschens und Stolperns klingen profitabel, aber Kläger vergessen oft, dass sie eine Haftpflicht nachweisen müssen, die mit einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen des Schädigers von der Banane, oder wie in Martin v. Omni Hotels Management Corp. von einer Mattenfalte, verbunden sein muss. Martin verklagte ein Hotel, in dem sie über eine solche Falte gestolpert war.
Sie belegte die Falte mit Videaufnahmen des Hotels, an die sie ohne weiteres im Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren gelangen konnte. In diesem Verfahrensabschnitt des US-Prozesses müssen beide Seiten ihre Beweismittel - gefiltert durch die Anwälte der Parteien - der Gegenseite herausgeben. Ihr Gutachter erklärte, dass die Matte von der Art ist, bei der sich eine Falte über einen längeren Zeitraum entwickelt. Daher sollte das Hotel von der Falte gewusst haben oder hätte dies wissen müssen. Ohne Beseitigung des Stolperrisikos müsse es haften.
Das Bundesgericht der Hauptstadt folgte dem Gutachter bei der gefolgerten Kenntnis oder dem Wissenmüssen nicht, und die Klägerin verlangte eine Neubeurteilung, nach einer Motion for Reconsideration, mit nachgeschobenen Gutachteraussagen über die Mattenqualität. Am 7. Juni 2017 entschied das Gericht mit einer lesenswerten Begründung, dass es eine Ergänzung mit ursprünglich bekannten Gutachterfeststellungen nicht berücksichtigen darf. Neues sei ja nicht vorgelegt worden. Das Wissen um die Gefahr bliebe unbewiesen. Daher bleibe es auch bei der Klagabweisung.
Sie belegte die Falte mit Videaufnahmen des Hotels, an die sie ohne weiteres im Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren gelangen konnte. In diesem Verfahrensabschnitt des US-Prozesses müssen beide Seiten ihre Beweismittel - gefiltert durch die Anwälte der Parteien - der Gegenseite herausgeben. Ihr Gutachter erklärte, dass die Matte von der Art ist, bei der sich eine Falte über einen längeren Zeitraum entwickelt. Daher sollte das Hotel von der Falte gewusst haben oder hätte dies wissen müssen. Ohne Beseitigung des Stolperrisikos müsse es haften.
Das Bundesgericht der Hauptstadt folgte dem Gutachter bei der gefolgerten Kenntnis oder dem Wissenmüssen nicht, und die Klägerin verlangte eine Neubeurteilung, nach einer Motion for Reconsideration, mit nachgeschobenen Gutachteraussagen über die Mattenqualität. Am 7. Juni 2017 entschied das Gericht mit einer lesenswerten Begründung, dass es eine Ergänzung mit ursprünglich bekannten Gutachterfeststellungen nicht berücksichtigen darf. Neues sei ja nicht vorgelegt worden. Das Wissen um die Gefahr bliebe unbewiesen. Daher bleibe es auch bei der Klagabweisung.