Welche Werbung darf Insasse schalten?
CK • Washington. Nur halb so dumm wie der Betreiber des German American Law Journal war die Idee eines Häftlings, die Gefängnisverwaltung auf Schadensersatz zu verklagen, nachdem sie ihm die Schreibmaschine entzogen und eine Zeitschrift vorenthalten hatte. Mit der Schreibmaschine hatte er eine Anzeige samt Hilferuf in der Zeitschrift formuliert, weil die Verwaltung die Anerkennung seiner Sekte als Religion verweigerte.
Der Verfasser hingegen hing nur kurz mal den GALJ-Server an einen Nagel in zwei Metern Höhe, und die baumelnde Tastatur riss das Gerät in den Abgrund, so dass das Journal ebenso wie die laufende Erfassung aller Revisionsentscheidungen der US-Bundesgerichtsbarkeit auf Decisions Today einen kläglichen Ausfall erlebten, bis ein neuer Server eingerichtet war.
Der Häftling muss sich merken, dass er keinen Schadensersatz erhält, weil die Verwaltung nicht gegen ein bekanntes Verbot verstieß, selbst wenn das Gericht ihr bescheidet, die Sanktionen aufzuheben, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 16. Juni 2017 in Karow v. Fuchs. Die Verwaltung ist amtsimmun, weil auch keine Rechtsprechung zur Frage der Insassen gestatteten Werbung existiert. Die Religionsfreiheit gilt nicht, weil die runenverschworbelte Sekte auch als rassistisch bekannt und bei Gangstern beliebt ist, was der Verwaltung Sicherheitsvorkehrungen gestattet, selbst wenn sie keine klare rechtliche Grundlage dafür findet. Der Verfasser merkt sich, Server nicht mehr baumeln zu lassen.
Der Verfasser hingegen hing nur kurz mal den GALJ-Server an einen Nagel in zwei Metern Höhe, und die baumelnde Tastatur riss das Gerät in den Abgrund, so dass das Journal ebenso wie die laufende Erfassung aller Revisionsentscheidungen der US-Bundesgerichtsbarkeit auf Decisions Today einen kläglichen Ausfall erlebten, bis ein neuer Server eingerichtet war.
Der Häftling muss sich merken, dass er keinen Schadensersatz erhält, weil die Verwaltung nicht gegen ein bekanntes Verbot verstieß, selbst wenn das Gericht ihr bescheidet, die Sanktionen aufzuheben, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 16. Juni 2017 in Karow v. Fuchs. Die Verwaltung ist amtsimmun, weil auch keine Rechtsprechung zur Frage der Insassen gestatteten Werbung existiert. Die Religionsfreiheit gilt nicht, weil die runenverschworbelte Sekte auch als rassistisch bekannt und bei Gangstern beliebt ist, was der Verwaltung Sicherheitsvorkehrungen gestattet, selbst wenn sie keine klare rechtliche Grundlage dafür findet. Der Verfasser merkt sich, Server nicht mehr baumeln zu lassen.