Ein Partner der Beklagten hatte in seiner Vernehmung als Zeuge im Rahmen des Beweisausforschungsverfahrens Discovery erklärt, dass er den Rat des externen Anwalts im Bericht befolgt hatte: Er zahlte ein Bußgeld und ließ sich behandeln. Ein anderer Zeuge hatte den Bericht in seiner Vernehmung erwähnt. Das Gericht bestätigt zunächst, dass ein interner Untersuchungsbericht mit Empfehlungen unter das Anwaltsgeheimnis fallen kann, wenn die Untersuchung auf Rechtsrat abzielt und stets geheim gehalten wird. Das erste Merkmal liegt hier vor.
Der Bericht war als vertraulicher rechtsanwaltlicher Rat unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses be- und gekennzeichnet sowie nur den Inhabern der Firma ausgehändigt worden. Die nächste Frage lautet, ob er geheim blieb. Die Erwähnung in einer Vernehmung kann einen Verzicht darstellen, aber der Zeuge war kein Firmeninhaber und bereits entlassen, sodass er keinen Verzicht erklären kann. Die Vernehmung des Inhabers, der den Rat samt seiner Befolgung ohne Einspruch des ihm beistehenden Rechtsanwalts in der Vernehmung ausplauderte, gilt hingegen als konkludenter Verzicht. Weil der Bericht damit nicht mehr geheim blieb, ist er im Rahmen des Beweisverfahrens der Gegenseite vorzulegen.