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Freitag, den 14. Juli 2017

Markeneintragung wie Käse durchlöchert

 
.   Von der Produktlinie eines Konkurrenten überzeugt ließ ein Möbelhersteller unter seiner eigenen Marke Ledermöbel für sich herstellen. Da er anfangs nur in einem Staat tätig war, durfte er nur eine einzelstaatliche Mar­ke ein­tragen, doch ergänzte er sie später um eine Bundesmarkeneintragung.

Als er entdeckte, dass sein Lieferant die Möbel mit seiner Marke auch einem Dritten zum Verkauf in einer entfernten Region lieferte, verklagte er ihn wegen Markenverletzung. Er gewannt erst in der Revision, im wesentlichen mit dieser Begründung:
Two particularly probative factors are the similarity of the marks and the proximity of the goods. … Other potentially relevant factors in­clu­de the strength of the protected mark, evidence of actual con­fu­si­on, the use of a common marketing channel, the defendant's intent in selecting the allegedly infringing mark, the type of goods and the degree of consumer care, and the likelihood of product expan­si­on. … The indistinguishable marks and goods, coupled with a fanci­ful mark, evidence of actual confusion, convergent marketing chan­nels, and blatant copying, tell the real story. AaO 9.
Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks der USA in San Francisco schnitt am 11. Juli 2017 der Beklagten in StoneCreek v. Omnia Ita­li­an Design eine ungewöhnliche Einrede ab. Diese hatte sich mit dem Tea Rose-Rectanus-Grundsatz verteidigt. Dieser entschuldigt eine Verletzung nicht bundesrechtlich eingetragener Marken in entfernten Märkten. Nach dem bun­des­recht­lichen Lanham Act-Markengesetz gelten vor der Eintragung erworbene Rechte und Einreden weiter, 15 USC §1115(a) und (b)(5). Die Eintragung sieht da­mit rechtlich wie Emmentaler aus. Der längste Abschnitt der Revisions­be­grün­dung erklärt lesenswert die Würdigung einer gutgläubigen Entstehung der Ein­re­de, an der es hier fehle.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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